Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des Ing. A B, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Mai 2026, KLVwG-924/4/2026, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber-in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses-einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er an einem bestimmten Tag einen namentlich genannten ägyptischen Staatsangehörigen als Servicekraft anlässlich einer Veranstaltung (für zwei Stunden) ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt habe und verhängte über ihn hiefür-unter Anwendung des § 20 VStG-eine Geldstrafe von 500 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
Die Revision nach § 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber, der eingesteht, dass der verurteilte Tatbestand objektiv erfüllt ist, sieht die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zusammengefasst im Abweichen von nicht näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil die „atypischen Umstände des Einzelfalls“ vor allem im Zusammenhang mit dem fehlenden Kontrollsystem nicht ausreichend gewürdigt worden seien, wodurch er sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung bzw. Anwendung des § 45 VStG verletzt erachtet.
5 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass eine gesetzmäßige Ausführung des angezogenen Zulässigkeitsgrundes zumindest der Darlegung bedürfte, von welcher nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in welchen Punkten abgewichen worden sein soll (VwGH 25.9.2024, Ra 2024/09/0053, mwN), kommt der im Einzelfall zu treffenden Wertungsfrage einer Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. unter vielen VwGH 21.1.2020, Ra 2019/09/0158; 29.1.2020, Ra 2019/09/0088, je mwN). Eine Unvertretbarkeit der im vorliegenden Einzelfall getroffenen Ermessensentscheidung wird auch nicht aufgezeigt.
6 Demgegenüber sind Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, nach welchem der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar ist, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden (ausführlich VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0074 u. 0075, mwN).
7 Es ist aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Wird-wie hier-die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde unterlassen, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ra 2025/09/0088, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 26. August 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden