Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmied, LL.M., über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen das am 22. Juli 2025 verkündete und am 29. August 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 33.40 953/2025 36, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erließ gegen den Revisionswerber folgendes mit 13. Jänner 2025 datiertes Straferkenntnis (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Datum/Zeit: 28.08.2024, 09:15 Uhr
Ort: [...]
Sie haben es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche/r der Firma W GesmbH in [...] zu verantworten, dass die Firma nachstehende(n) ausländische(n) Staatsbürger(in innen) beschäftigt hat/haben, für diese/n dem angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n) und diese(r) Ausländer(in innen) weder eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot Weiß Rot Karte‘, eine ‚Blaue Karte EU‘, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine ‚Niederlassungsbewilligung Künstler‘, oder eine ‚Rot Weiß Rot Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder einen ‚Daueraufenthalt EU‘ besitzt/besitzen.
Es wurde/n nachangeführte/r Ausländer/in/innen beschäftigt:
Name und Geburtsdatum des Ausländers/ der Ausländer: A [...]
Staatsangehörigkeit: SYRIEN
Beschäftigungszeitraum: Zumindest am 26.08.2024 von 8:33 Uhr bis 10:20 Uhr (Kontrollzeitpunkt der PI Knittelfeld)“
2 Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt wurde.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Tatzeitpunkt 10:20 Uhr zu lauten habe.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte dazu zusammengefasst fest, dass die W GmbH den namentlich genannten syrischen Staatsangehörigen zumindest am 26. August 2024 von 8:33 Uhr bis 10:20 Uhr, jedenfalls also zum Kontrollzeitpunkt um 10:20 Uhr, beschäftigt habe. Dieser sei am 26. August 2024 um 10:20 Uhr bei einer Verkehrskontrolle in einem Fahrzeug der W GmbH angetroffen worden und habe dabei teilweise mit Staub bedeckte Arbeitsbekleidung getragen, der typisch bei Arbeiten in einem Steinmetzbetrieb anfalle. Zur Gesundheitskasse sei er am 26. August 2024 um 11:00:52 Uhr, also nach dem Kontrollzeitpunkt, angemeldet worden.
5 Der Ausländer sei im Tatzeitpunkt in Griechenland asyl oder subsidiär schutzberechtigt gewesen. Über eine (im Einzelnen aufgezählte) arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder Bestätigung habe er am 26. August 2024 nicht verfügt.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst mit einem Widerspruch bei der Tatzeit im Spruch und zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses begründet. Diese sei zunächst mit 28. August, anschließend für den Beschäftigungszeitraum jedoch mit 26. August bezeichnet worden, weshalb die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei.
9 Mit der Abweisung der Beschwerde übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses mit Ausnahme der Einschränkung des Tatzeitraums auf den Zeitpunkt 10:20 Uhr. In diesem Spruch wurde zunächst unter „Datum/Zeit: 28.08.2024, 09:15 Uhr“ ausgeführt, sodann aber als „Beschäftigungszeitraum: Zumindest am 26.08.2024 von 8:33 Uhr bis 10:20 Uhr“ festgehalten. In den Entscheidungsgründen wird mehrfach ausschließlich der 26. August 2024 als Beschäftigungszeitpunkt bezeichnet.
10 Anders als in den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen (VwGH [25.5.2018], Ra 2017/10/0013; [26.4.2016], Ro 2015/09/0014; [18.5.2022], Ra 2020/10/0168) liegt im vorliegenden Fall kein unlösbarer Widerspruch zwischen einem klaren Spruch und der dazu vorgenommenen Begründung vor, sondern eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des im Spruch erstgenannten Zeitpunkts. Offenbar auf einem Versehen beruht eine jederzeit von Amtswegen der Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugängliche Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Nicht zulässig ist eine solche Berichtigung, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheids) beseitigt werden soll (siehe zum Ganzen etwa VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwN).
11 Eine Berichtigung setzt daher einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheids hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung der Unrichtigkeit als offenkundig im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt, insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN).
12 Ein mit einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit behaftetes Erkenntnis, das nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden könnte, ist aber auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025, mwN).
13 Im vorliegenden Fall gingen ausgehend vom Strafantrag der Finanzpolizei sowohl die Strafbehörde wie auch das Verwaltungsgericht durchgehend von einer Beschäftigung am 26. August 2024 aus. Auch der Revisionswerber ging in seiner an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde stets vom Vorwurf der Beschäftigung am 26. August 2024 aus, zu dem er inhaltlich Stellung bezog.
14 Das eingangs des Spruchs des Straferkenntnisses angeführte „Datum/Zeit“ war daher im Hinblick auf den übrigen Spruchinhalt und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zwanglos als offenbar auf einem Versehen beruhender Schreibfehler zu erkennen, dem auch keine unrichtige Vorstellung zugrunde lag.
15 Diese Widersprüchlichkeit wäre daher einer Berichtigung durch das Verwaltungsgericht zugänglich gewesen; auch ohne eine solche ist der Spruch bereits berichtigend zu lesen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen würde, liegt daher insoweit nicht vor.
16 Im Übrigen wird die Zulässigkeit der Revision mit dem Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums begründet, wobei nur bei Zweifeln Rechtsauskünfte einzuholen seien und das Verwaltungsgericht unvertretbarer Weise nicht geprüft habe, ob ein „Zweifelsfall“ vorgelegen habe.
17 Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Ein Rechtsirrtum ist vorwerfbar, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Die irrige Gesetzesauslegung oder die Unkenntnis von Bestimmungen müssen somit unverschuldet sein. Im Zweifelsfall sind geeignete Erkundigungen einzuholen. Im Vertrauen auf unrichtige Rechtsauskünfte erfolgte Gesetzesverstöße können nach der Rechtsprechung dann nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn diese auf Basis einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilt worden sind. Die Rechtsunkenntnis und der Rechtsirrtum sind demgemäß nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum vorwerfbar ist, anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft jedoch nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, mwN).
19 Auch in dem vom Revisionswerber zur Stützung seines Vorbringens zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092, wurde an der Rechtsprechung festgehalten, wonach auch ein Rechtsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG voraussetzt, dass dem Revisionswerber das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der den an einem relevanten Tätigkeitsbereich Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0092, mwH).
20 Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (siehe etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2025/09/0070, mwN).
21 Es ist aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Revisionswerber die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, mwN).
22 Der Revisionswerber stellt mit seinem Vorbringen in diesem Zusammenhang erkennbar darauf ab, dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005 [AsylG 2005]) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
23 Dabei wird jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übergangen, wonach sich diese Bestimmung bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem darin enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ausschließlich auf jene Ausländer bezieht, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Schutzstatus in Österreich zuerkannt wurde (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0036). Auch dass Asylberechtigte keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV genießen, sondern nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (vormals: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) berechtigt sind, im betreffenden Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde in der Rechtsprechung bereits festgehalten (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0116).
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 20. Jänner 2026
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