Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W256 2331376-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 7. Jänner 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das zu W256 2331376-2 anhängige Verfahren wegen einer Beschwerde gegen den Bescheid XXXX vom 23. Dezember 2025, GZ. 201 Jv 828/25t, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 2 VwGVG iVm § 66 Abs 1 ZPO und § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 7. Jänner 2026 begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe für das zur GZ.: W256 2331376-2 anhängige Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid XXXX betreffend ein Informationsbegehren nach dem IFG. Konkret beantragte er die
- Einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren;
- Übernahme der Kosten amtlicher Handlungen außerhalb des Gerichts;
- Übernahme der Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und
Schätzer;
- Übernahme notwendiger Barvorschüsse durch einen gerichtlich bestellten Vormund oder
den zugewiesenen Rechtsanwalt/Vertreter;
- Übernahme der Reisekosten (Reise zur mündlichen Verhandlung);
- Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
In seinem Antrag führte der Antragsteller aus, er sei ledig, habe keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und daher keine Beschäftigung und wohne er in einer Mietwohnung, wobei er „keine“ Miete zahle. Vermögen habe er abgesehen von Bargeld, das er „ausschließlich für den Lebensunterhalt“ benötige, keines, auch keine Liegenschaften. Ein Vermögensbekenntnis war dem Antrag nicht beigelegt.
Mit Schreiben des Gerichts vom 8. Mai 2026 wurde der Antragsteller gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, unter Hinweis auf § 8a Abs 2 VwGVG iVm § 66 Abs 1 ZPO, aufgefordert, binnen 14 Tagen das beiliegende Vermögensbekenntnis ausgefüllt zu übermitteln, soweit zumutbar auch entsprechende Belege beizubringen, und anzugeben (und ggf. zu belegen), weshalb er keine Mietkosten habe und wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2026 legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, in dem er lediglich (soweit wesentlich) angab, „in einem eigenen Haus beim Lebensgefährten“ zu wohnen, keine Wohnkosten und keinerlei Einkommen zu haben, ein „paar hundert Euro“ an Bargeld und ein Grundstück zu besitzen sowie eine nicht näher spezifizierte Forderung von EUR 200,- zu haben und weder Unterhaltsansprüche noch -pflichten zu haben. Belege waren diesem Vermögensbekenntnis keine angeschlossen. Angaben dazu, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, erstattete er ebenfalls darin nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei (soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt) Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Abs 2 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen, soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt. Demnach ist mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 66 Abs 1 ZPO ua. ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) samt, soweit zumutbar, entsprechenden Belegen beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist.
Der Antragsteller hat zwar im vorliegenden Fall über Aufforderung des Gerichts ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorgelegt. Diesem sind aber weder irgendwelche Belege angeschlossen, noch kann dieses als nachvollziehbare Erklärung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Antragstellers angesehen werden: trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts im Mängelbehebungsauftrag legt er nämlich gerade nicht dar, wie er sein Leben in Österreich finanziert, obwohl er nach seinen Angaben keinerlei Einkommen hat. Der Antragsteller wohnt offenbar „beim Lebensgefährten“ „im eigenen Haus“ „auf dem eigenen Grundstück“, erklärt aber nicht, ob und wie viel Geld er etwa von diesem für seinen Lebensunterhalt bekommt bzw. finden sich auch sonst keinerlei weiteren Angaben oder Belege für diese Angaben bzw. Vermögenswerte. An Vermögen hat er (neben einer nicht näher definierten Forderung von EUR 200,- und einem nicht näher belegten Grundstück) ein „paar hundert Euro“ Bargeld, aber keine Ausgaben (für Wohnen, Auto, Versicherung, Unterhalt). Mittellos ist der Antragsteller also jedenfalls nicht, es bleibt aber aus dem Vermögensbekenntnis gänzlich unklar, wie viel Geld er von wem und wofür zur Verfügung hat.
Da der Antragsteller entsprechend aufgefordert wurde, die Finanzierung seines Lebensunterhalts zu belegen, und solches auch der Zweck eines Vermögens“bekenntnisses“ ist (siehe dazu VwGH, 23.04.2013, 2012/02/0254), ist dieser Zweck mit dem vorgelegten Formular als nicht erfüllt anzusehen, weshalb – mangels Vorlage eines dem Gesetz entsprechenden Vermögensbekenntnisses – der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgrund des § 8a Abs 2 VwGVG iVm § 66 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war (siehe dazu VwGH, 13.11.2007, 2007/18/0637 sowie VwGH, 13.02.2017, Ro 2016/11/0030).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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