Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15. April 2026, E 226/12/2025.008, betreffend Disziplinarverfahren nach dem Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A B, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. in Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Ritzing und war auch als Standesbeamter eines Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands bestellt.
2 Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 erstattete der Gemeinderat dieser Gemeinde an die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht; nun: revisionswerbende Partei) Disziplinaranzeige gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 iVm. § 49 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997), weil er im Verdacht stehe, am 28. Dezember 2023 an einer Außenstelle des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands trotz Befangenheit die standesamtliche Trauung seines eigenen Sohnes durchgeführt zu haben.
3 Das in diesem Zusammenhang wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt mit 20. März 2024 von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt eingeleitete Ermittlungsverfahren war von dieser mit 17. Mai 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden.
4 Der von der revisionswerbenden Partei gefasste Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 23. August 2024 wurde von dem mittels Beschwerde des Mitbeteiligten angerufenen Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2025, E 226/08/2024.003/006, aufgehoben.
5 Die revisionswerbende Partei fasste mit 8. Mai 2025 diese Vorwürfe betreffend neuerlich einen Einleitungsbeschluss, gegen den der Mitbeteiligte abermals Beschwerde erhob.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. April 2026 behob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid ersatzlos.
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
7 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass die revisionswerbende Partei am 23. August 2024 einen Beschluss über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgrund des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 45, 49 LBDG 1997 im Zusammenhang mit einer standesamtlichen Trauung am 28. Dezember 2023 erlassen habe. Dieser sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2025 aufgehoben worden. Das Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen.
8 Mit dem Erkenntnis sei der Einleitungsbeschluss behoben worden, ohne eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Partei mit Beschluss auszusprechen. Eine ersatzlose Behebung stelle eine negative Entscheidung „in der Sache selbst“ dar, der - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließe.
9 Durch die ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses hätte in der identen Rechtssache (Trauung des eigenen Sohnes) in der Folge überhaupt kein neuerlicher Bescheid ergehen dürfen, zumal diese Rechtssache durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2025 abschließend erledigt worden sei, sodass der neuerliche Einleitungsbeschluss ersatzlos zu beheben gewesen sei.
10 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Soweit zunächst die Frage der Pflicht zur Abfassung und Einbringung der Revision der revisionswerbenden Partei durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt aufgeworfen wird, stellt sich diese schon aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen hiezu tatsächlich nicht. Unzweifelhaft handelt es sich bei der nach den §§ 17 ff Gemeindebedienstetengesetz 1971 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte um eine Landesbehörde, für die gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGG die Anwaltspflicht nicht gilt.
13 Die Revision erweist sich jedoch als zulässig und auch begründet, soweit sie thematisiert, ob auch bei einer bloßen Aufhebung eines Einleitungsbeschlusses, ohne dass über die Disziplinaranzeige entschieden worden wäre, einer neuerlichen-den Vorgaben des Verwaltungsgerichts entsprechenden-Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe.
14 Das Verwaltungsgericht nahm in der rechtlichen Beurteilung seines Erkenntnisses-abweichend von seinen Feststellungen, wonach der erste Einleitungsbeschluss vom Verwaltungsgericht „aufgehoben“ worden sei-eine „ersatzlose Behebung“ an.
15 Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheids. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hiefür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH 25.2.2016, Ra2015/07/0170, mwN). Es entspricht demnach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Spruch (auch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen ist (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039).
16 Im vorliegenden Fall lautet der Spruch des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2025, E 226/08/2024.003/006, ausweislich der vorgelegten Akten:
„Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschluss der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beim Amt der Bgld. Landesregierung vom 23.08.2024, Zl. 2024-005.004-7/1 OE: A1 wird aufgehoben.“
17 Zwar erfolgte die Entscheidung in der Form eines Erkenntnisses, eine ersatzlose Behebung-wie sie mit dem nun angefochtenen Erkenntnis erfolgte-sprach das Verwaltungsgericht jedoch nicht aus.
18 Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen bzw.-gerichtlichen Entscheidung als Sacherledigung ist jedoch aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung abzuleiten (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2021/04/0204, mwN). Erst unter Berücksichtigung der Begründung des Erkenntnisses kann beurteilt werden, ob sich das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang bloß in der Form und im Ausdruck vergriffen hat.
19 Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hat nicht durch Erkenntnis sondern mit Beschluss zu erfolgen. Eine solche hat auch nicht „ersatzlos“ zu erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids, wobei für die Auslegung eines insoweit unbestimmten Spruches auch die Begründung heranzuziehen ist. Demgegenüber steht die eine negative Sachentscheidung darstellende und in Form eines Erkenntnisses ergehende ersatzlose Behebung nach § 28 Abs. 5 VwGVG einer neuerlichen Entscheidung grundsätzlich entgegen (siehe zum Ganzen VwGH 23.2.2026, Ra 2025/09/0085, mwN).
20 Das Verwaltungsgericht führte im ersten Rechtsgang zur Begründung seiner Entscheidung insoweit aus:
„Insbesondere wird der angefochtene Bescheid der einem Einleitungsbeschluss zukommenden Umgrenzungsfunktion wegen unzureichender Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nicht gerecht. Dementsprechend kann nicht geklärt werden, ob der für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens notwendige begründete Verdacht für das Vorliegen einer (ausreichend konkretisierten) Dienstpflichtverletzung besteht oder ein Grund für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben ist.
Der angefochtene Bescheid dar daher aufzuheben.“
21 Unter Berücksichtigung dieser Begründung ist die erfolgte Aufhebung des Einleitungsbeschlusses im ersten Rechtsgang unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass der Bescheid aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden sollte (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG), was mit Beschluss zu erfolgen gehabt hätte.
22 Eine ersatzlose Behebung des Einleitungsbeschlusses hätte demgegenüber zur Beendigung des gemäß § 3 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Verbindung mit § 122 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) ab Zustellung der Disziplinaranzeige anhängigen Disziplinarverfahrens dessen ausdrücklicher Einstellung nach § 134 LBDG 1997 aus einem dort aufgezählten Grund bedurft.
23 Die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses im ersten Rechtsgang wegen der monierten völligen Unbestimmtheit stand daher einer neuerlichen klareren Fassung des Einleitungsbeschlusses durch die Disziplinarkommission nicht entgegen.
24 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
25 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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