Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des Mag. iur. A B, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. März 2026, LVwG 41.19-1132/2026-5, betreffend einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Informationsfreiheitsgesetz (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 stellte der Revisionswerber beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nach § 14 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der von ihm als informationspflichtig angesehene Landesverband Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes (mitbeteiligte Partei), ein im Vereinsregister eingetragener Verein, habe ihm die Beantwortung seiner Anfrage vom 11. Jänner 2026 mit der Begründung verweigert, dass ihn betreffend der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet sei und eine Informationspflicht nicht bestehe.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 14 Abs. 3 IFG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück.
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
3 Es begründete den Beschluss im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die mitbeteiligte Partei der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes weder nach § 1 Z 1 bis 4 IFG noch nach § 1 Z 5 IFG eröffnet sei.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte; siehe dazu ausführlich etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, Rn. 7).
6 Im gegenständlichen Fall stellte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht nach § 14 Abs. 2 IFG, weil ihm die begehrte Information nicht erteilt wurde.
7 Das Verwaltungsgericht traf mit dem angefochtenen Beschluss keine Sachentscheidung über diesen Antrag im Sinn des § 14 Abs. 8 IFG, sondern es wies den Antrag mit Beschluss als unzulässig zurück.
8 Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag jedoch zurückgewiesen, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0113). Der Revisionswerber kann angesichts dessen allenfalls in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über seinen Antrag nach § 14 Abs. 2 IFG verletzt sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Informationsgewährung“.
9 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
10 Im Zulässigkeitsvorbringen wird im Übrigen aber auch nicht konkret aufgezeigt, aufgrund welchen Tatbestands des § 1 IFG der als informationspflichtig angesehene Verein dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliegen sollte.
11 Da der Revisionswerber selbst ein Streitentscheidungsverfahren nach § 14 IFG anstrengte, kann nur ein privater Informationspflichtiger (§ 13 Abs. 1 iVm § 1 Z 5 IFG) in Betracht kommen. Dass die Voraussetzungen des § 1 Z 5 IFG-entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss-erfüllt wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
Wien, am 27. August 2026
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