Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A OG in B, vertreten durch die Matt Anwälte OG in 6900 Bregenz, Belruptstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. März 2021, LVwG 408 11/2020 R12, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbende Partei begehrte mit Antrag vom 30. April 2020 Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG). Dieser sei ihr durch die Fortzahlung des Gehalts an eine namentlich genannte Mitarbeiterin entstanden, die sich nach ihrer Wiedereinreise nach Österreich am 19. März 2020 für 14 Tage in selbstüberwachter Heimquarantäne befunden habe, ohne dass ihr ein Quarantänebescheid zugestellt worden sei.
2 Mit Bescheid vom 17. Juli 2020 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde diesen Antrag mangels Rechtsgrundlage zurück.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Bestätigung des Bescheids keine Folge. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der für den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden (vgl. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108) Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung des Revisionspunkts wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063, mwN).
7 Mit der Abweisung der Beschwerde (oder hier: indem der Beschwerde nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde) übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheids der vor ihm belangten Behörde (vgl. für viele VwGH 7.5.2020, Ra 2019/10/0122, 0123, Rz. 33, mwN).
8 Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag jedoch zurückgewiesen, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, weshalb die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Entschädigung verletzt sein kann (vgl. etwa VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002, mwN).
9 Zudem wurden die von der revisionswerbenden Partei zur Zulässigkeit ihrer Revision aufgeworfenen (inhaltlichen) Fragen, ob die Absonderung einer Person nach §§ 7, 17 EpiG einen schriftlichen Bescheid voraussetze und ob die Anordnung zur Selbstverpflichtung zur Heimquarantäne Entschädigungsansprüche nach § 32 EpiG auslöse, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dahingehend geklärt, dass eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG aufgrund von „generellen Quarantäneanordnungen“ angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung zu verneinen sind (siehe u.a. VwGH 9.9.2021, Ra 2021/09/0134; 13.10.2021, Ra 2021/09/0135; 20.10.2021, Ra 2021/09/0158; 2.2.2022, Ra 2021/03/0120, je mwN; vgl. auch VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, ausführlich zur Absonderung mittels Bescheid).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2022
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