Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision 1. des A B und 2. der C D und 3. der E B, vertreten durch A B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. März 2026, KLVwG-153-154/11/2026, betreffend Informationsbegehren nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber vom 19. Oktober 2025 und vom 29. Oktober 2025 zurückgewiesen (Spruchpunkt I. A und B sowie Spruchpunkt III.), hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des Bescheides der belangten Behörde wurde der Beschwerde der Revisionswerber Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).
2 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht in Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. als zulässig, hingegen zu Spruchpunkt III. als unzulässig.
3 Zu diesem Zulässigkeitsausspruch ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut des Art. 133 B-VG ergibt, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts - und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage - nur eine (einheitliche) Revision (arg.: „die Revision“) erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision. Aus dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 VwGG ergibt sich korrespondierend, dass durch das Verwaltungsgericht nur die Revision (an sich) für zulässig erklärt werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 9.6.2026, Ro 2026/09/0015 bis 0017, mwN).
4 Die Revision ist daher insgesamt als ordentliche Revision zu behandeln.
5 Die Revisionswerber sind der gemäß § 30a Abs. 2 VwGG an sie ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026, zugestellt an den Erstrevisionswerber sowie an die Drittrevisionswerberin am 5. Juni 2026 und an die Zweitrevisionswerberin am 8. Juni 2026, näher bezeichnete Mängel der gegen das oben genannte Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
6 Dies gilt gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision.
7 Demzufolge war das gegenständliche Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom Verwaltungsgericht zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den Verwaltungsgerichtshof richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. etwa erneut VwGH 9.6.2026, Ro 2026/09/0015 bis 0017, mwN).
Wien, am 2. September 2026
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