Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des A C, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2026, W198 2328305-1/9E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 26. September 2025 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab dem 16. September 2025 verloren habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2025 als unbegründet ab. Dem Revisionswerber sei eine ihm zumutbare Stelle als Automatenbestücker zugewiesen und er aufgefordert worden, sich dafür persönlich zu bewerben. Im Zuge des Vorstellungsgespräches am 16. September 2025 habe der Revisionswerber gegenüber der potentiellen Dienstgeberin sein Desinteresse an dieser Stelle zum Ausdruck gebracht und erklärt, als „Fahrer“ arbeiten zu wollen. Daher sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen.
2 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache und bestritt, sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht zu haben. Soweit er im Zuge des Vorstellungsgespräches durch Ausfüllen eines ihm vorgelegten Bewerbungsformulars im Feld „Berufswunsch“ den Beruf „Fahrer und Portier“ eingetragen habe, sei dies nicht als Ablehnung der angebotenen Beschäftigung, sondern lediglich im Sinn einer Erweiterung des möglichen Einsatzfeldes bei der potentiellen Dienstgeberin gemeint gewesen. Eine Klarstellung sei ihm jedoch nicht ermöglicht und der Bewerbungsprozess sofort abgebrochen worden. Die vom AMS nach dem Bewerbungsgespräch erstellte Niederschrift, wonach er angegeben hätte, dass die angebotene Stelle für ihn „nicht passe“, entspreche nicht seiner tatsächlich gegenüber dem AMS gemachten Aussage.
3 In einer „ergänzenden Stellungnahme“ vom 11. Dezember 2025 brachte der Revisionswerber im Weiteren vor, seine Angabe beim Bewerbungsgespräch, als „Fahrer“ tätig sein zu wollen, habe sich daraus ergeben, dass er sich im Vorfeld vor Ort bei der potenziellen Dienstgeberin die Einsatzmöglichkeiten angesehen und mit den dort tätigen Mitarbeitern besprochen habe. Dabei habe er auch wahrgenommen, dass bei der Tätigkeit kleine Fahrzeuge eingesetzt würden. Im Übrigen sei zu beachten, dass er-wie dem AMS bekannt sei-, seinen behinderten Sohn pflegen müsse. Aufgrund dieser Betreuungspflichten seien ihm die Arbeitszeiten der gegenständlich angebotenen Stelle ohnehin auch nicht zumutbar gewesen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe gleich zu Beginn des Vorstellungsgespräches vom 16. September 2025 gegenüber der potenziellen Dienstgeberin festgehalten, dass er einen „Job als Fahrer“ suche und die angebotene Stelle als Automatenbestücker daher nicht seinen Vorstellungen entspreche. Aufgrund dessen sei die angebotene Beschäftigung nicht zustande gekommen.
6 Diese Sachverhaltsfeststellungen gründete das Bundesverwaltungsgericht auf einen vom AMS angefertigten Aktenvermerk vom 16. September 2025, die am selben Tag vom AMS aufgenommene Niederschrift mit dem Revisionswerber sowie die Bewerbungsunterlagen. Das in der Folge in der Beschwerde erstattete, damit im Widerspruch stehende Vorbringen erachtete das Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubwürdig.
7 Hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 11. Dezember 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese völlig neu seien und eine Steigerung gegenüber dem vorangegangenen Vorbringen darstellten. Das spreche gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben. Die Behauptung des Revisionswerbers, die Stelle wäre ihm nicht zumutbar gewesen, sei nicht ausreichend substantiiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Kindes die Betreuungspflichten nicht übernehmen könnte.
8 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, das Verhalten des Revisionswerbers sei im Sinn der (näher dargestellten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Vereitelung einer ihm zumutbaren Stelle im Sinn von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu werten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 VwGVG abgewichen, indem es ungeachtet des vom Revisionswerber erstatteten Vorbringens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Insoweit hätte sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit dem vom Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen.
12 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
13 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer-bei der Geltendmachung von „civil rights“ in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden-mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 7.10.2025, Ra 2024/08/0074, mwN).
14 Der Revisionswerber ist mit seinem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen samt der-in Hinblick auf das Fehlen eines Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210, mwN) jedenfalls zu berücksichtigenden-Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 den entscheidungswesentlichen Sachverhaltsannahmen entgegengetreten, auf die die Annahme einer Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gestützt wurde. Seine Beweiswürdigung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher nach den dargestellten Grundsätzen auf die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung gründen müssen.
15 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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