Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Mödling gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2026, W266 2315878-1/5E, betreffend Behebung und Zurückverweisung in einer Angelegenheit nach dem AlVG (mitbeteiligte Partei: K S), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 28. März 2025 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aus, dass der (im September 1966 geborene) Mitbeteiligte ab dem 21. Februar 2025 für „56 Bezugstage (Leistungstage)“ seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass die Stelle als „langfristige Vollzeitposition“ ausgeschrieben sei, sein Gesamtleistungskalkül aber laut chefärztlicher Stellungnahme vom 2. Juni 2023 nur für zumindest halbschichtige Tätigkeiten ausreiche. Auf Grund seiner gesundheitlichen Situation reiche es „für halbschichtig“, jedoch nicht für Vollzeit.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab.
4 Es stellte fest, dass laut chefärztlicher Stellungnahme vom 2. Juni 2023 die Hauptdiagnose des Mitbeteiligten coronare Herzkrankheit laute, Nebendiagnosen seien chronische Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden, Diabetes mellitus Typ II sowie Zustand nach Alkoholabusus (abstinent seit Oktober 2019). Der Mitbeteiligte dürfe laut ärztlichem Gesamtgutachten ständig sitzen sowie überwiegend stehen und gehen. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit sei zulässig. Arbeit unter Vibrationen sei nicht, unter inhalatorischen Belastungen überwiegend und unter Lärm fallweise möglich. Exponierte Arbeit sei zumutbar. Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr und eine forcierte Belastung der Hände seien zumutbar, Nachtarbeit und Schichtarbeit hingegen nicht. Der Mitbeteiligte könne über Kopf, mit Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, knieend und hockend fallweise arbeiten. Arbeit in Kälte und Nässe sei überwiegend, in Hitze fallweise zumutbar. Das Arbeitstempo könne fallweise ein forciertes sein. Der Mitbeteiligte sei psychisch durchschnittlich belastbar. Es gebe keine Stellungnahmen zu speziellen Anforderungen und keine sonstigen zu berücksichtigenden Einschränkungen.
5 Dem Mitbeteiligten sei die gegenständliche Stelle als Lagerarbeiter zugewiesen worden. Am 20. Februar 2025 habe er dem AMS schriftlich mitgeteilt, dass es sich um eine langfristige Vollzeitposition handle, die nicht seinem Profil entspreche. Entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten ergebe sich aus dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aber nicht, dass ihm nur ein maximales Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden möglich sei. Die PVA beurteile nur, ob noch eine Tätigkeit von zumindest 20 Wochenstunden verrichtet werden könne. Die Einwendungen des Mitbeteiligten hinsichtlich seines Gesundheitszustands liefen daher ins Leere. Die Beschäftigung sei nicht evident unzumutbar gewesen, weshalb der Mitbeteiligte zumindest zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre, um die näheren Bedingungen der Beschäftigung zu klären. Zu einem solchen Gespräch sei es jedoch nicht gekommen, weil der Mitbeteiligte die Bewerbung unterlassen habe.
6 Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag. Er legte ein Schreiben des Sozialministeriumservice vom 29. Februar 2024 bei, wonach bei ihm die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen.
7 Mit der angefochtenen Entscheidung (die in Erkenntnisform erging, aber richtigerweise als Beschluss zu erlassen gewesen wäre) behob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück.
8 In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine „langfristige Vollzeitposition“ gehandelt habe. In rechtlicher Hinsicht führte es im Wesentlichen aus, dass es für die Beurteilung, ob der Mitbeteiligte eine gemäß § 10 AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt habe, maßgeblich darauf ankomme, ob die Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, das heißt mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren gewesen wäre. Da in der chefärztlichen Stellungnahme der PVA nur festgestellt werde, dass dem Mitbeteiligten zumindest halbschichtige Tätigkeiten unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls zumutbar seien, sei es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass das AMS zunächst nicht von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung ausgegangen sei. Da der Mitbeteiligte aber nach Zuweisung der Beschäftigung vorgebracht habe, dass diese Vollzeitbeschäftigung nicht seinem Leistungskalkül entspreche, hätte das AMS die gesundheitliche Zumutbarkeit der konkreten Beschäftigung zu prüfen gehabt. Das AMS selbst habe in der Folge Zweifel an der Zumutbarkeit gehabt, was sich aus dem (wegen Ablehnung durch die PVA) erfolglosen Versuch ergebe, ein Gutachten der PVA zu erhalten, aus dem sich die dem Mitbeteiligten zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ergeben hätte. Da das AMS jedoch über diesen Versuch hinaus keine Ermittlungstätigkeiten in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Mitbeteiligten gesetzt habe und insbesondere keine ärztliche Untersuchung betreffend eine mögliche Gefährdung der Gesundheit des Mitbeteiligten in Auftrag gegeben habe, habe das AMS keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Dies berechtige das Bundesverwaltungsgericht dazu, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Das AMS bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG abgewichen sei. Im vorliegenden Fall habe das AMS seine Entscheidung auf ein schlüssiges fachärztliches Gutachten der PVA gestützt und darüber hinaus eine ergänzende Klarstellung zur Reichweite des darin enthaltenen Leistungskalküls eingeholt. Schließlich sei auch einschlägige Fachliteratur zur Interpretation medizinischer Leistungskalküle herangezogen worden. Damit seien konkrete und fachlich fundierte Ermittlungsergebnisse zum Gesundheitszustand des Mitbeteiligten vorgelegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe konkrete Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung maßgeblich auf das Vorbringen des Mitbeteiligten gestützt, das sich jedoch auf die pauschale Behauptung beschränkt habe, lediglich 20 Wochenstunden arbeiten zu können. Im Beschluss des VwGH vom 22. Jänner 2024, Ra 2023/08/0159, werde zwar ausgeführt, dass die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich Aufgabe des AMS sei und es im Regelfall zweckmäßig sei, erforderliche medizinische Abklärungen bereits im behördlichen Verfahren vorzunehmen, sofern konkrete Anhaltspunkte für gesundheitliche Einschränkungen vorlägen. Der dort entschiedene Fall unterscheide sich jedoch wesentlich vom gegenständlichen Sachverhalt. Im damaligen Fall habe die betroffene Partei konkrete und detaillierte gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, womit sie ihre gesundheitlichen Probleme substantiiert dargelegt habe. Demgegenüber habe sich das Vorbringen des nun Mitbeteiligten auf die pauschale Behauptung beschränkt, lediglich im Ausmaß von 20 Wochenstunden arbeitsfähig zu sein, ohne konkrete gesundheitliche Einschränkungen darzulegen. Würde man der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgen, so hätte dies zur Konsequenz, dass bereits pauschale und nicht weiter substantiierte Einwendungen ausreichen würden, um umfangreiche zusätzliche Ermittlungen-insbesondere medizinische Begutachtungen-auszulösen. Dies würde die Mitwirkungspflicht der Partei erheblich relativieren und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ausweitung behördlicher Ermittlungspflichten führen.
14 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.
15 Die Revision zitiert selbst-ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung-die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.1.2024, Ra 2023/08/0159), wonach es grundsätzlich zweckmäßig ist, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst-unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht-durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt. Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist nämlich eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS, dem das Gesetz auch die Möglichkeit einräumt, im Fall der Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, einen Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG auszusprechen.
16 Es trifft auch nicht zu, dass der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen dargelegt hat. Vielmehr machte er schon aus Anlass der Zuweisung des Stellenangebots geltend, dass sein Leistungskalkül nur für eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden ausreiche, wobei er sich auf ein Gutachten der PVA stützte. Aus diesem ergab sich zwar noch nicht, dass dem Mitbeteiligten eine höhere Wochenstundenzahl jedenfalls unzumutbar sei. Angesichts der festgestellten Diagnosen (insbesondere coronare Herzkrankheit) konnte aber umgekehrt auch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass eine Vollzeitbeschäftigung-zumal in der körperlich fordernden Tätigkeit eines Lagerarbeiters-zumutbar war. Es waren also zusätzliche Ermittlungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Mitbeteiligten in Bezug auf die zugewiesene Stelle erforderlich, zumal das AMS nicht darlegt, dass insbesondere das Beschäftigungsausmaß verhandelbar gewesen wäre, sodass der Mitbeteiligte jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zur grundsätzlichen Verpflichtung von Arbeitslosen, nach Zuweisung eines nicht evident unzumutbaren Stellenangebots die näheren Bedingungen der Beschäftigung in einem Vorstellungsgespräch zu klären, etwa VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004, mwN).
17 Die Beurteilung, dass die notwendigen Ermittlungen-die insbesondere eine ärztliche Untersuchung des Mitbeteiligten zu beinhalten hatten-nach Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vom AMS vorgenommen werden sollten, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, erweist sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unvertretbar.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2026
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