Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Gmünd gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2026, W266 2317048-1/4E, betreffend Behebung und Zurückverweisung in einer Angelegenheit nach dem AlVG (mitbeteiligte Partei: H P), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 21. Mai 2025 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aus, dass der (im Dezember 1964 geborene) Mitbeteiligte ab dem 16. April 2025 für „42 Bezugstage (Leistungstage)“ seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass am 28. April 2025 Klage gegen den seinen Antrag auf Invaliditätspension abweisenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erhoben worden sei. Auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen sei nicht abschließend geklärt, ob er überhaupt arbeitsfähig im Sinn des § 8 AlVG sei. Dies sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung zu berücksichtigen.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. Das AMS führte in der Begründung insbesondere aus, dass beim Mitbeteiligten gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die bei der Vermittlung beachtet werden müssten. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2025 habe der Mitbeteiligte erklärt, dass er die Hand nicht über den Kopf heben und daher nicht im Lager arbeiten könne. Er habe jedoch trotz Aufforderung keine Facharztbefunde vorgelegt und sich geweigert, seine gesundheitlichen Einschränkungen abklären zu lassen. Aus der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 11. März 2025 gehe hervor, dass das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Als Hauptdiagnose sei ein „Zustand nach Karpaltunnelspaltung rechts“ und als Nebendiagnose ein „Zustand nach körperfernem Speichenbruch rechts, Schulterschmerzen rechts bei Verschleiß in Schultergelenk und beginnender M758 Einklemmungssymptomatik“ festgestellt worden. Der Mitbeteiligte könne demnach leichte bis mittelschwere Arbeiten durchführen, Bildschirmarbeit, Publikumsverkehr, Nachtarbeit, Schichtarbeit und eine forcierte Belastung der Hände seien zumutbar. Zwangshaltungen über Kopf sowie Vibrationen seien zu vermeiden. Ein überwiegend forciertes Arbeitstempo sei zumutbar. Der Mitbeteiligte habe weder zum Zeitpunkt der Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung noch zu einem anderen Zeitpunkt „im verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben. Für diesen Zeitraum sei auch „kein Krankengeldbezug im Dachverband gespeichert“. Die zugewiesene Beschäftigung habe daher auch in gesundheitlicher Hinsicht den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
4 Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
5 Mit der angefochtenen Entscheidung (die in Erkenntnisform erging, aber richtigerweise als Beschluss zu erlassen gewesen wäre) behob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurück.
6 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es für die Beurteilung, ob der Mitbeteiligte eine gemäß § 10 AlVG zu sanktionierende Vereitelungshandlung gesetzt habe, maßgeblich darauf ankomme, ob die Stelle seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen, das heißt mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren gewesen wäre. Dies sei angesichts der Zuweisung zu einer Vollzeitbeschäftigung schon in Zusammenschau mit dem auch dem AMS vorliegenden Gutachten der PVA vom 10. März 2025 zweifelhaft. Aus dem Gutachten ergebe sich nämlich lediglich, dass das Gesamtleistungskalkül des Mitbeteiligten für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Ob dem Mitbeteiligten auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei, ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Zudem habe der Mitbeteiligte vorgebracht, dass er seine Hand nicht über den Kopf heben könne und er deshalb nicht im Lager arbeiten könne. In der Folge sei das AMS selbst davon ausgegangen, dass die Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Mitbeteiligte die gegenständliche Beschäftigung ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit ausüben könne, notwendig sei. Daraus, dass der Mitbeteiligte die entsprechende Untersuchung verhindert habe, könne nicht auf eine Arbeitsfähigkeit und damit auf die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung geschlossen werden. Vielmehr stehe der Behörde insoweit das Instrumentarium des § 8 AlVG zur Verfügung. Da das AMS jedoch über den festgestellten Versuch hinaus keine Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Mitbeteiligten gesetzt habe und insbesondere keine ärztliche Untersuchung betreffend eine mögliche Gefährdung der Gesundheit des Mitbeteiligten in Auftrag gegeben habe, habe das AMS keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichenden Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Dies berechtige das Bundesverwaltungsgericht dazu, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Das AMS bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG abgewichen sei. Im vorliegenden Fall habe das AMS die gebotenen Ermittlungen nicht unterlassen, sondern vielmehr eine ergänzende medizinische Abklärung veranlasst. Dass diese letztlich nicht zustande gekommen sei, sei ausschließlich der fehlenden Mitwirkung des Mitbeteiligten zuzuschreiben, sodass das AMS auf ein bereits vorliegendes, aktuelles und fachärztlich fundiertes Gutachten der PVA zurückgegriffen und die Beurteilung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auf dieser medizinischen Grundlage vorgenommen habe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertrete, dass selbst bei Vorliegen eines aktuellen fachärztlichen Gutachtens unzureichende Ermittlungsergebnisse im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGVG vorlägen, wenn eine ergänzende medizinische Untersuchung zwar eingeleitet werde, aber an der fehlenden Mitwirkung der Partei scheitere, fehle einschlägige höchstgerichtliche Judikatur. Würde man der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgen, so hätte dies zur Konsequenz, dass selbst bei Vorliegen aktueller medizinischer Gutachten zwingend zusätzliche Untersuchungen anzuordnen wären, auch wenn deren Durchführung von der arbeitslosen Person verweigert werde. Dies würde die Effizienz der Verwaltungstätigkeit des AMS erheblich beeinträchtigen und zu Verfahrensverzögerungen sowie zusätzlichen Kosten führen und letztendlich dem Ziel einer raschen Reintegration arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt zuwiderlaufen.
12 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.
13 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0004, mwN).
14 Im vorliegenden Fall wies das AMS dem über 60jährigen, an dem AMS bekannten gesundheitlichen Einschränkungen leidenden Mitbeteiligten eine Beschäftigung als Lagerarbeiter zu. Das AMS macht in der Revision nicht geltend, dass sich der Mitbeteiligte im Sinn der soeben zitierten Rechtsprechung auf diese Stelle zumindest bewerben und die näheren Bedingungen der Beschäftigung in einem Vorstellungsgespräch klären hätte müssen. Vielmehr ist es im Verfahren zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung offenbar selbst davon ausgegangen, dass die Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung im Hinblick auf die gesundheitliche Zumutbarkeit zu prüfen war.
15 Ausgehend davon ist aber die auch vom Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.1.2024, Ra 2023/08/0159) maßgeblich, wonach es grundsätzlich zweckmäßig ist, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst-unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht-durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG erfolgt. Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist nämlich eine in § 8 AlVG eigens geregelte Aufgabe des AMS, dem das Gesetz auch die Möglichkeit einräumt, im Fall der Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, einen Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG auszusprechen.
16 Es war daher nicht unvertretbar, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG angenommen hat, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden war, sondern mit einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen ist.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Mai 2026
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