Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I I, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2026, Zl. W121 2316573-1/12E, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis widerrief das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber im Zeitraum von 29. Oktober 2024 bis 31. März 2025 bezogene Notstandshilfe und verpflichtete ihn zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25. 2. 1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber-unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
4 Der Revisionswerber bringt zu Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils vor, er beziehe Notstandshilfe, erziele kein Erwerbseinskommen, verfüge über kein Vermögen und befinde sich daher in „behördlich bekannter und anerkannter Notlage“, sodass ihm die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich sei. Die Zahlung von € 2.894,77 wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Nachteil verbunden, weil er dadurch er nicht mehr in der Lage wäre, die Kosten seiner notwendigen Lebensbedürfnisse zu begleichen, bis hin zum Verlust seiner Wohnung.
5 Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS Zahlungserleichterungen gewähren kann, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Dabei steht es dem AMS nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, es ist vielmehr-im Sinn eines gebundenen Ermessens-verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen, und ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/08/0062, mwN). Vor diesem Hintergrund entspricht das vorliegende Antragsvorbringen nicht den erwähnten Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung, zumal es nicht erkennen lässt, dass ein Ratenersuchen erfolglos gestellt wurde (oder etwa aussichtslos wäre). Dem Antrag war schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Mai 2026
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