W121 2316573-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend rückwirkende Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum vom XXXX bis XXXX widerrufen und er gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum zum Teil zu Unrecht bezogen habe, da er für diesen Zeitraum auch eine Witwenpension erhalten habe. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung in der erhaltenen Höhe nicht zugestanden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine Berechtigung habe den Betrag in der Höhe von € XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zurückzufordern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer seit XXXX laufend einen Anspruch auf Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) habe, welche ab dem XXXX – wegen Überschreiten der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze – auf seinen Anspruch auf Notstandhilfe anzurechnen sei. Am XXXX habe der Beschwerdeführer erneut einen Verlängerungsantrag auf Notstandshilfe gestellt. In diesem Antrag habe der Beschwerdeführer den Bezug seiner Witwenpension in der Höhe von € XXXX angeführt. Ab dem XXXX sei dem Beschwerdeführer jedoch irrtümlich ohne Anrechnung der Witwenpension Notstandshilfe für 52 Wochen in der Höhe von € XXXX täglich zuerkannt worden. Im Zuge einer Routineüberprüfung habe die belangte Behörde feststellen können, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX eine Witwenpension in der Höhe von € XXXX netto sowie im Jahr XXXX in der Höhe von € XXXX netto erhalten habe. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX habe € XXXX und im Jahr XXXX € XXXX betragen, wodurch die Nettoeinkommensbeträge des Beschwerdeführers die jeweils maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde und diese Beträge daher ab dem XXXX bzw. ab dem XXXX auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX statt € XXXX täglich, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX statt € XXXX täglich und ab dem XXXX bis laufend € XXXX statt € XXXX täglich. Der Beschwerdeführer habe daher Notstandshilfe in einer Höhe bezogen, auf die er bei Berücksichtigung seines Einkommens – im konkreten Fall die Witwenpension – keinen Anspruch gehabt habe.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom XXXX ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass er ordnungsgemäß den Bezug seiner Witwenpension gemeldet habe. Er habe auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre, da ihm eine Witwenpension unter der Geringfügigkeitsgrenze, nämlich in der Höhe von € XXXX gebühre und es somit zu keiner Anrechnung auf den Notstandshilfebezug führe. Daher habe er keinen Rückforderungsbetrag im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt und sei die Rückforderung des Betrages in der Höhe von € XXXX nicht berechtigt.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Mit Schreiben vom XXXX langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem XXXX steht er in Bezug von Notstandshilfe.
Dem Beschwerdeführer gebührt seit XXXX bis laufend ein Anspruch auf Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA).
Die Witwenpension des Beschwerdeführers betrug im Jahr XXXX monatlich € XXXX brutto, abzüglich der Krankenversicherung in der Höhe von € XXXX ergibt sich eine Witwenpension in der Höhe von € XXXX netto.
Im Jahr XXXX bezog der Beschwerdeführer eine Witwenpension in der Höhe von € XXXX brutto, abzüglich der Krankenversicherung in der Höhe von € XXXX ergibt sich eine Witwenpension in der Höhe von € XXXX netto.
Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr XXXX € XXXX monatlich und im Jahr XXXX € XXXX monatlich.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für den XXXX (Geltendmachungsdatum) einen (Folge-)Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. In diesem Antrag gab der Beschwerdeführer unter Punkt 3 auf Seite 2 den Bezug von Witwenpension in der Höhe von € XXXX bekannt.
Auf der letzten Seite des elektronischen Antragsformulars wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die verlinkte Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist. Damit wurde auf die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen, wonach insbesondere alle Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung dem AMS zu melden seien. Zudem wurde in der Verpflichtungserklärung darauf aufmerksam gemacht, dass das AMS Zahlungen einstellen und Geld zurückfordern kann, wenn Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet würden.
Mit (korrekter) Berücksichtigung der Witwenpension wäre dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX statt € XXXX täglich, vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich statt € XXXX und ab dem XXXX bis laufend € XXXX täglich statt € XXXX zugestanden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom XXXX bis XXXX insgesamt € XXXX zu viel Notstandshilfe ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, darin enthalten insbesondere der Bezugsverlauf.
Die Höhe des Bezuges der Witwenpension ergibt sich aus der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten.
Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre XXXX und XXXX ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG idgF.
Die Feststellung bezüglich der unwahren Angabe des Beschwerdeführers im Antragsformular im Bezug auf die Höhe seiner Witwenpension ergibt sich unter anderem aus dem im Akt befindlichen Antragsformular vom XXXX .
Der Beschwerdeführer ist der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung des Rückforderungsbetrages weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahegetreten. Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Berechnung des dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX jeweils täglich gebührenden Notstandshilfeanspruchs erweist sich als nachvollziehbar und korrekt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]
Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen. […]
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.05.2016, Ra 2016/08/0037, ist das Begehren des Beschwerdeführers, den Bescheid insoweit aufzuheben als die Rückforderung nicht berechtigt war, zu beurteilen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
3.4. Zufolge § 50 AlVG sind Personen, die eine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, unter anderem verpflichtet, dem AMS jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […]
Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG liegt vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird (vgl. VwGH 2013/08/0251 vom 27.11.2014). Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus eine arbeitslose Person meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht, nicht richtig oder nur unvollständig beantworten zu müssen, ist von der arbeitslosen Person zu tragen (vgl. VwGH 2001/08/0022 vom 26.05.2004). Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. VwGH 22. Februar 2012, 2011/08/0178).
Kausalität iSd § 25 AlVG ist gegeben, wenn eine rechtzeitige und korrekte Angabe potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung hätte verhindern können (VwGH 2007/08/0150, Ra2016/08/0100).
Was die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG betrifft, so spielt es keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. (VwGH 2007/07/0343 vom 10.06.2009).
3.5. Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die richtige Bezugshöhe seiner Witwenpension im Antragsformular unabhängig davon, dass dieser Bezug dem AMS zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben wurde, wahrheitsgemäß zu beantworten. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer diesem Antrag vom XXXX auch keinen Beleg über seinen Bezug der Witwenpension beigelegt.
Dem Beschwerdeführer ist somit zur Last zu legen, dass er dem AMS im Zuge seiner Antragstellung für den Bezug ihrer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung unwahre Angaben bekannt gegeben hat und diese Unterlassung kausal für den nun gegenständlichen Überbezug an Notstandshilfe war.
Substantiierte Vorbringen dahingehend, dass die genannte Unterlassung auf ein bloßes Versehen zurückzuführen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, auch nicht etwa dahingehend, dass ihm die hier verfahrensgegenständliche Meldung nicht möglich gewesen wäre oder die richtige Höhe seiner Witwenpension nicht bekannt gewesen wäre. Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte, die eine diesbezügliche weitergehende amtswegige Prüfung erforderlich erscheinen lassen würden. Es ist von bedingtem Vorsatz in dem Sinn auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der festgestellten Unterlassung die richtige Höhe seiner Witwenpension anzuführen, den Überbezug an Notstandshilfe ernsthaft für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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