Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M. (WU), über die Anträge des J O 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit einer verfahrensleitenden Anordnung betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, und 2. auf Verlängerung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. März 2026, Zl. LVwG-2026/35/0500-4, betreffend eine Angelegenheit einer Agrargemeinschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
1 Mit beim Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) eingebrachter, von diesem zuständigkeitshalber weitergeleiteter und am 19. Mai 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe vom 15. Mai 2026 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein in einer Angelegenheit einer Agrargemeinschaft ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2026.
2 Nachdem der Antragsteller einer ihm durch Hinterlegung zugestellten und am 10. Juni 2026 von einer Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommenen hg. verfahrensleitenden Anordnung vom 26. Mai 2026, mit der ihm aufgetragen worden war, zum Zwecke der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Revision zumindest in groben Zügen zu näher genannten Fragen Stellung zu nehmen, innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen war, wurde der Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 16. Juli 2026, Ra 2026/07/0033-5, mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die außerordentliche Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit aussichtslos erscheine.
3 Dieser hg. Beschluss wurde dem Antragsteller ebenfalls durch Hinterlegung (mit einer Abholfrist vom 23. Juli 2026 bis 10. August 2026) zugestellt und am 31. Juli 2026 von der Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen.
4 Bereits am 28. Juli 2026 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein mit 23. Juli 2026 datiertes Schreiben des Antragstellers ein, in dem er die „Wiedereinsetzung der Verfahrensleitende[n] Anordnung vom 26.05.2026“ begehrte und-wenn die Wiedereinsetzung nicht möglich sei-„um eine ausreichende Fristverlängerung der Revisionsfrist“ bat.
5 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand :
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis-so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat-eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
6 Bereits aus den Ausführungen des Antragstellers in seiner Eingabe vom 23. Juli 2026 erhellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: im Zusammenhang mit der verfahrensleitenden Anordnung vom 26. Mai 2026) nicht vorliegen. So ergibt sich aus seinen Darlegungen, wonach er seit 29. April auf der Alm sei „und Vormittags fast nie nach Hause komme“, aber die Poststelle nur Vormittags geöffnet sei, und er „den RSb Brief zu spät abgeholt“ habe, weil er von einer sechswöchigen Frist ausgegangen sei,-abgesehen von einer offenkundigen Verwechslung der in der verfahrensleitenden Anordnung gesetzten Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme mit der gesetzlich festgelegten Revisionsfrist von sechs Wochen-, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum an der Zustelladresse regelmäßig ortsanwesend war und von der Zustellung (Hinterlegung) der verfahrensleitenden Anordnung Kenntnis hatte. Dass der Antragsteller nun im Zeitpunkt der Abfassung seines Schreibens vom 23. Juli 2026 nach seinen Angaben „wegen eines Notfalls im Krankenhaus“ liege, ändert an der dargelegten Beurteilung nichts.
7 Überdies erweisen sich seine ergänzenden Ausführungen, er werde (gemeint: zukünftig) jemanden bevollmächtigen, seine Post abzuholen, insofern als nicht nachvollziehbar, als sowohl die hg. verfahrensleitende Anordnung vom 26. Mai 2026 als auch der hg. Beschluss vom 16. Juli 2026, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nach Ausweis der Akten bereits von einer Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen wurden.
8 Darüber hinaus hat der Antragsteller dem Gebot des § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG, gleichzeitig mit der Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung nachzuholen, nicht entsprochen.
9 Der Wiedereinsetzungsantrag wurde außerdem entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, oder die diesbezügliche Beigebung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe erübrigt sich aber, wenn-wie im vorliegenden Fall-der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, mwN).
10 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mit Senatsbeschluss (vgl. VwGH 27.10.2008, 2008/17/0158, und erneut VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, jeweils mwN) abzuweisen.
11 Zum Eventualantrag auf Verlängerung der Revisionsfrist :
Die Bitte des Antragstellers „um eine ausreichende Fristverlängerung der Revisionsfrist“, wenn die Wiedereinsetzung nicht möglich sei, ist als Eventualbegehren zu qualifizieren, über das nach Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags abzusprechen ist.
12 Die Frist zur Erhebung einer Revision ist nicht erstreckbar; ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig (VwGH 25.6.2019, So 2019/10/0002, mwN). Eine Verlängerung der Revisionsfrist kann nur mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewirkt werden (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG und VwGH 15.5.2026, Ra 2023/10/0441 bis 0442).
13 Der im gegenständlichen Verfahren vom Antragsteller gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde bereits mit hg. Beschluss vom 16. Juli 2026 abgewiesen.
14 Der vorliegende Eventualantrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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