Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag der G F in S, c/o M V, auf Erstreckung der Revisionsfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. April 2019, Zl. LVwG-551406/16/FP, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
1 Die Frist zur Erhebung einer Revision ist nicht erstreckbar; ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/10/0202; 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).
2 Der vorliegende Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
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