Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der S e.U. in W, vertreten durch die Spitzauer Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock im Eisen Platz 3, gegen das am 3. Jänner 2022 mündlich verkündete und am 17. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 121/008/10440/2021 12, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 26. Mai 2021 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen auf einer näher genannten Liegenschaft in W. gemäß § 1 iVm § 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 und § 82 Abs. 1 und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab (I.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (II.). Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich der beantragte „Schanigarten“ in mehr als 20 m Entfernung vom Lokaleingang „quasi [...] um die Ecke“ befinde, sodass es sich nicht um einen Vorgarten iSd Gebrauchsabgabegesetzes 1966 handle.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, die, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf das Gebrauchsabgabegesetz 1966 richtet, zu Ra 2023/05/0062 und in Bezug auf die Straßenverkehrsordnung 1960 zu Ra 2023/02/0061 protokolliert wurde.
4 Die Revision führt unter „4. Revisionspunkt“ aus, die revisionswerbende Partei erachte sich „durch die angefochtene Entscheidung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf eine fehlerfreie Entscheidung und auf richtige Anwendung des Gesetzes verletzt und fichte aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an“. Sodann folgte ein Verweis auf das Zulässigkeitsvorbringen und die Ausführung, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich sei, einen Schanigarten nur unmittelbar vor einem Geschäftslokal zu errichten, der Gesetzgeber stelle nach der Rechtsprechung nicht auf die unmittelbare Situierung vor einer Liegenschaft ab.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0157, mwN).
7 Hinsichtlich der als Revisionspunkt geltend gemachten Verletzung des Rechts auf „fehlerfreie Entscheidung“ ist festzuhalten, dass ein Recht auf inhaltlich rechtsrichtige oder „fehlerfreie“ Entscheidung für sich genommen als Revisionspunkt nicht in Betracht kommt, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, Ra 2022/10/0083, mwN).
8 Es besteht darüberhinaus auch kein abstraktes Recht auf eine fehlerfreie oder richtige Anwendung eines Gesetzes. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, der nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden kann (vgl. etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN). Gleiches gilt für den unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ enthaltenen pauschal gehaltenen Verweis auf nicht näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
9 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2023
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