Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der E R, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. September 2025, LVwG 50.7-3989/2025-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Stallhofen; mitbeteiligte Partei: T GmbH; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Juli 2025, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Funkmastes inklusive Stützmauer sowie Errichtung einer Zufahrtsstraße auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Begründend führte es unter Hinweis auf näher genannte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes-soweit für das Revisionsverfahren relevant-aus, dass Immissionen, die vor dem Hintergrund des Bundeskompetenztatbestandes „Fernmeldewesen“ (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 9 E-VG) von der diesem unterliegenden (Mobil-)Funkanlage bzw. Sendeanlage üblicherweise ausgingen, nicht dem Steiermärkischen Baugesetz (Stmk. BauG) unterliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass vor dem kompetenzrechtlichen Hintergrund und dem Inhalt der erhobenen Einwendungen bereits die Parteistellung der Revisionswerberin fraglich sei, weise das gegenständliche Grundstück, auf dem sich der Sendemast befinde, die Widmung Freiland auf, welche keinen Immissionsschutz gewähre, weshalb, selbst wenn der Revisionswerberin Parteistellung zukäme, eine Einwendung im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG ins Leere ginge.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Juni 2026, E 3410/2025-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf das Fehlen von Rechtsprechung in Zusammenhang mit § 96 und § 19 Abs. 7 und 8 Stmk. BauG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser noch nicht beantwortet habe.
Welche konkrete und fallbezogen entscheidungsrelevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll, wird in der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht dargetan.
8 Wenn sich die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision auf eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruft, ist dem zu entgegnen, dass die dazu angeführten Erkenntnisse (VwGH 13.4.1989, 86/06/0215, betreffend eine Widmungsbewilligung vor Inkrafttreten des Stmk. BauG, vgl. dazu schon VwGH 17.10.2024, Ra 2024/06/0149; VwGH 21.6.2005, 2003/06/0001, betreffend die Errichtung einer Fundamentplatte für eine Asphaltmischanlage) zu einer anderen Sach-und Rechtslage ergangen sind. Das in der Zulässigkeitsbegründung wiedergegebene angebliche „Zitat“ aus dem Erkenntnis VwGH 10.10.1995, 95/05/0223, findet sich nicht in diesem Erkenntnis. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kompetenzfrage in Zusammenhang mit Fernmeldeanlagen wird dadurch jedenfalls nicht dargetan.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2026
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