Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der E R in S, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das am 16. Februar 2024 mündlich verkündete und am 5. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 50.13 3919/2023 14, betreffend einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Stallhofen; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2023, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 6 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) betreffend eine Mobilfunksendeanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück als unbegründet abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevantaus, der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen, typischerweise ausgehenden Gefahren seien. Im baurechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Fernmeldeanlage dürfe der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst sei (Hinweis auf VwGH 28.3.2006, 2002/06/0165, und VwGH 19.6.2020, Ra 2020/06/0101 und 0102). Das gegenständliche Grundstück, auf dem sich der Sendemast befinde, liege im Freiland, welches keinen flächenwidmungsplanbezogenen Immissionsschutz gewähre, weshalb, selbst wenn der Revisionswerberin Nachbarstellung zukäme, eine Einwendung im Sinn des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ins Leere gehen würde.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1067/2024 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die zu lösende Rechtsfrage sei in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13. April 1989, 86/06/0215, festgestellt, dass die behauptete Strahlenwirkung eines Antennentragemastes als eine Emission im Sinne des § 4 Abs. 3 „Stmk. BauG“ gewertet werden könne. Die derzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178) führe dazu, dass die Baubehörden bei der Bewilligung von Mobilfunksendeanlagen, die der Telekommunikation dienen, die Bauplatzeignung im Hinblick auf die von den Sendeanlagen ausgehenden Emissionen nicht prüfen würden, obwohl beim Fernmeldewesen die Raumordnung Landessache sei. Aus demselben Grund seien der Revisionswerberin auch ihre Rechte gemäß § 41 Abs. 6 und § 26 Abs. 1 Stmk. BauG aberkannt worden.
8 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG zwei Kriterien von Bedeutung, nämlich, dass Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder sonstige Maßnahmen im Sinn der Abs. 1, 3 und 4 vorliegen und dass dadurch die Rechte des Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt werden. Ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG ist auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen (vgl. dazu VwGH 23.11.2010, 2009/06/0098 und 0099).
9 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzung im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Diesen Ausführungen tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.
10 In Bezug auf die Frage der Bauplatzeignung nach § 5 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG welche im Übrigen nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis von der Revisionswerberin im Verfahren gar nicht releviert wurde kommt den Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG hingegen kein Mitspracherecht zu, weshalb mit dem dazu erstatteten Zulässigkeitsvorbringen keine im Revisionsfall relevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird. Abgesehen davon bezieht sich das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis VwGH 13.4.1989, 86/06/0215, auf die vor Inkrafttreten des Stmk. BauG vorgesehene Widmungsbewilligung und ist auch aus diesem Grund für den Revisionsfall nicht maßgeblich.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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