Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A R, vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Mai 2026, 1. 405-3/1565/1/13-2026, 2. 405-3/1574/1/11-2026, 3. 405-3/1575/1/11-2026 und 4. 405-3/1576/1/11-2026, betreffend Feststellung der Parteistellung und Zurückweisung von Beschwerden gegen Baubewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N B.V.&Co. OG, vertreten durch Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Antragsteller begehrte unter Berufung auf § 8a Salzburger Baupolizeigesetz als vermeintlich übergangener Nachbar die Zustellung eines Bescheides betreffend die Bewilligung von baulichen Maßnahmen am „A-Hof“ und die Feststellung seiner Parteistellung im Bauverfahren. Seine gegen die Abweisung dieses Antrages durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) gerichtete Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses als unbegründet ab.
2 Außerdem hatte der Antragsteller Beschwerde gegen drei Bescheide erhoben, mit denen der mitbeteiligten Partei bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst die Baubewilligung für den Umbau des „A-Hofes“ in ein Hotel erteilt, dann Änderungspläne bewilligt und schließlich die Baubewilligung für den Umbau des „A-Hofes“ und die Änderung des Verwendungszwecks von Teilen des Baus in einen Handelsgroßbetrieb erteilt worden waren. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wies das LVwG diese Beschwerde mangels Parteistellung des Antragstellers als unzulässig zurück.
3 Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Als „unverhältnismäßigen Nachteil“ macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die baubewilligten Abbruch- und Neuerrichtungsmaßnahmen seien so geplant und würden so ausgeführt, dass die Standsicherheit „der Gebäude“ und die Tragfähigkeit des Grundstücks des Antragstellers nachteilig beeinflusst würden. Ebenso sei die Brandsicherheit „des Bauwerks“ gefährdet. Durch das Weiterausführen der Baumaßnahmen könne es zu schwerwiegenden bzw. irreparablen Schäden am Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers kommen. Es lägen keine besonders qualifizierten öffentlichen Interessen vor, die eine sofortige „Umsetzung der Entscheidung in die Wirklichkeit“ geböten; viel eher bestehe ein öffentliches Interesse, dass „Fehlentscheidungen verhindert werden“. Es folgen umfangreiche Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Wenn es nicht oder nur schwer möglich sei, den durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohenden Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision rückgängig zu machen, begründe dies einen unverhältnismäßigen Nachteil.
5 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten Stellungnahmen, in denen sie jeweils beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/06/0268, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/05/0189, mwN).
9 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.2026, Ra 2026/05/0004, mwN). Dass ein allfälliger späterer Abbruch oder eine Rückgängigmachung von Baumaßnahmen tatsächlich undurchführbar wäre, behauptet der Antragsteller in seinem Aufschiebungsantrag nicht konkret.
10 Die im Aufschiebungsantrag aufgestellte Behauptung, die baubewilligten Abbruch- und Neuerrichtungsmaßnahmen seien so geplant und würden so ausgeführt, dass die Standsicherheit „der Gebäude“ und die Tragfähigkeit des Grundstücks des Antragstellers nachteilig beeinflusst sowie die Brandsicherheit „des Bauwerks“ gefährdet würden und dass es durch das Weiterausführen der Baumaßnahmen zu „schwerwiegenden bzw. irreparablen Schäden am Gebäude“ auf dem Grundstück des Antragstellers komme, wird im Zusammenhang mit dem Aufschiebungsantrag nicht näher konkretisiert bzw. belegt (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 30.1.2026, Ra 2025/05/0241, mwN). Welcher unverhältnismäßige Nachteil mit dem sofortigen Vollzug der bekämpften Entscheidung für den Antragsteller verbunden wäre, wird somit nicht ausreichend dargelegt.
11 Während daher grundsätzlich die Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung der Baubewilligungen auf der Hand liegen, hat die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. weshalb die in Rede stehende Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb ein-allfällig-durch die Ausübung der eingeräumten Berechtigung zu erwartender Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl. etwa VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005, mwN).
12 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. August 2026
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