Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des S C, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30. März 2026, KLVwG-314/33/2025, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Bad Kleinkirchheim; mitbeteiligte Partei: R C I GmbH, vertreten durch Mag. Rudolf Vouk und MMag. Maja Ranc, Rechtsanwälte in Klagenfurt; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2024, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Errichtung einer Appartementanlage mit 15 Freizeitwohnsitzen und zwei touristisch genutzten Einheiten auf näher genannten Grundstücken der KG S. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ in Punkt 2. ausführt, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt, nämlich auf Stattgabe der Beschwerde sowie auf Aufhebung des Baubewilligungsbescheides.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 22.10.2025, Ra 2025/06/0266, mwN).
5 Mit den unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ bezeichneten Rechten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die baurechtlichen Bestimmungen des Landes Kärnten eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei; ein abstraktes Recht darauf, dass seiner Beschwerde stattgegeben und der Baubewilligungsbescheid aufgehoben werde, existiert nicht (vgl. wiederum VwGH 22.10.2025, Ra 2025/06/0266, mwN).
6 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
7 Darüber hinaus wird mit den in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatteten Ausführungen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. So wird vom Revisionswerber kein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, weil sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der beiden touristisch genutzten Einheiten erkennbar nicht auf den Einwendungsausschluss gemäß § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) betreffend die davon ausgehenden Immissionen gestützt hat, sondern darauf, dass eine Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen aufgrund des Umstandes, dass lediglich eine Endreinigung im Anschluss an die Vermietung durch ein Reinigungsunternehmen vorgenommen werde und keine zusätzlichen touristischen Einrichtungen projektiert seien, sowie aufgrund der Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen, wonach sich die Schallemissionen wegen der gleichen Geräuschkulisse von jenen einer Wohnnutzung nicht unterscheiden würden, nicht gegeben sei.
8 Soweit der Revisionswerber geltend macht, es gebe keine Rechtsprechung dazu, ob auch die fehlende Erreichbarkeit eines Grundstückes mit Feuerwehrfahrzeugen als Einwendung betreffend die Brandsicherheit im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. g K-BO 1996 vorgebracht werden könne, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis insoweit alternativ auch darauf gestützt hat, dass die gegenständliche Zufahrtsstraße nach Bauvollendung breiter sein werde als zum gegenständlichen Zeitpunkt. Der Revisionswerber tritt dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen, sodass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht abhängt. Für die Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 29.6.2021, Ra 2018/06/0221 und 0222, mwN).
Wien, am 7. Juli 2026
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