Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der B P, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in Murau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2026, LVwG 50.36-507/2024-64, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Stadl-Predlitz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2023, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Ersatzbaues (Almhütte) auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 letzter Satz Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht stellte-soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz-fest, dass der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2023 die Baubewilligung für den Zu-und Umbau der bestehenden (konsentierten) Almhütte auf dem näher bezeichneten Grundstück, das die Widmung „Land-und forstwirtschaftliche Nutzung im Freiland“ aufweise, nach Beurteilung der Sanierbarkeit durch einen Sachverständigen erteilt worden sei. Die Anzeige des Baubeginns sei zum 3. Juli 2023 erfolgt. An diesem Tag seien Sicherungsmaßnahmen gesetzt worden, die nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten und nicht fachgerecht ausgeführt worden seien. Nach Beginn der Bauarbeiten habe sich die Almhütte an der südöstlichen Ecke gesenkt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Dachdeckung entfernt gewesen, der Dachstuhl habe weiter bestanden. Auch die Wände seien aufrecht gestanden; die Almhütte sei nicht eingestürzt. Eine Sanierung der Hütte wäre zu diesem Zeitpunkt durch Setzung näher festgestellter Maßnahmen technisch möglich gewesen. Eine Sanierung sei jedoch nicht erfolgt, sondern die Almhütte sei im festgestellten Zustand am 17. Juli 2023 abgebrochen worden. Bereits am 4. Juli 2023 habe die Revisionswerberin der belangten Behörde den Untergang des Konsenses der Almhütte gemeldet.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Konsens der Almhütte im Zuge der Bauarbeiten-mit Blick auf die aufrechten Außenwände und den Dachstuhl-nicht untergangen sei; auch wäre eine Sanierung der Almhütte möglich gewesen. Ein Anwendungsfall des § 33 Abs. 5 Z 2 letzter Satz StROG liege daher schon mangels eines im Zuge der Bauarbeiten eingetretenen Konsensuntergangs nicht vor. Selbst wenn von einem Konsensuntergang durch das Absacken der Hütte auszugehen wäre, könne nicht davon die Rede sein, dass bei Bauarbeiten-im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-etwas „passiert“ sei, wodurch der Konsens des Altbestandes, der ansonsten auf Grund seiner Beschaffenheit weiter hätte bestehen können, untergangen sei. Da die Sicherungsmaßnahmen nicht dem Stand der Technik entsprochen hätten und nicht fachgerecht ausgeführt worden seien, liege auch aus diesem Grund ein Anwendungsfall des § 33 Abs. 5 Z 2 letzter Satz leg. cit. nicht vor.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es aus dem Umstand, dass nach dem Schadensereignis vom 4. Juli 2023 noch einzelne raumbildende Elemente vorhanden gewesen seien und eine technisch aufwendige Sanierung theoretisch möglich gewesen wäre, zwingend abgeleitet habe, dass ein Konsensuntergang ausgeschlossen sei. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf Sachverhalte bezogen, in denen nach Abtragungen oder Teilabbrüchen von Gebäuden zu beurteilen gewesen sei, ob noch ausreichend raumbildende Elemente vorhanden gewesen seien. Vorliegend gehe es aber um ein Schadensereignis während bewilligter Bauarbeiten, weil tragende Konstruktionsteile versagt hätten. Das Verwaltungsgericht habe den Konsensuntergang nur deshalb verneint, weil einzelne Außenwände und Teile des Dachstuhles unmittelbar nach dem Schadensereignis noch vorhanden gewesen seien. Es fehle Rechtsprechung dazu, nach welchen Kriterien der Konsensuntergang bei Versagen tragender Konstruktionsteile während bewilligter Arbeiten und dadurch erforderlicher tiefgreifender Eingriffe in die Gebäudestruktur zu beurteilen sei, ob der Konsensuntergang ausschließlich nach dem unmittelbaren Fortbestand einzelner raumbildender Elemente oder danach zu beurteilen sei, dass die tragende Gebäudestruktur bereits in einer Weise zerstört worden sei, dass der Fortbestand des ursprünglichen baulichen Konsenses nicht mehr angenommen werden könne, sowie ob die Anwendung des § 33 Abs. 5 Z 2 letzter Satz StROG bereits deshalb ausscheide, weil eine technisch aufwendige Sanierung des beschädigten Altbestandes theoretisch noch möglich wäre.
Zudem lasse sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 33 Abs. 5 Z 2 letzter Satz StROG, wonach eine Ersatzbaubewilligung bereits dann ausgeschlossen sei, wenn die im Zuge der Bauarbeiten vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen nicht fachgerecht oder nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt worden seien, nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmen (Verweis auf VwGH 10.4.2012, 2012/06/0010). Zur Frage, ob bereits eine technisch mangelhafte Bauausführung oder eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahme die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung ausschließe, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2026/06/0078, mwN).
7 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. neuerlich VwGH 8.6.2026, Ra 2026/06/0078, mwN). Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Nichtannahme eines Konsensuntergangs zu Unrecht auf den Umstand gestützt, dass „einzelne raumbildende Elemente“, „einzelne Außenwände“ und „Teile des Dachstuhles“ noch vorhanden gewesen seien, entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Wände (trotz Absackens der südöstlichen Ecke der Almhütte) aufrecht geblieben seien, der Dachstuhl (ohne die im Zuge der Sanierungsarbeiten abgetragene Dacheindeckung) weiterhin bestanden habe, die Hütte nicht eingestürzt und der Schaden sanierbar gewesen wäre, ohne den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegenzutreten. Insofern deckt sich auch die in der Zulässigkeitsbegründung bloß behauptete, nicht näher begründete „Zerstörung der tragenden Gebäudestruktur“ bzw. Erforderlichkeit „tiefgreifender Eingriffe in die Gebäudestruktur“ nicht mit dem festgestellten Sachverhalt, sodass mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
8 Das Verwaltungsgericht hat sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Untergangs des Konsenses eines Gebäudes auseinandergesetzt, wonach ein solcher dann angenommen werden kann, wenn das Gebäude als Baukörper untergegangen ist und keine raumbildenden Gebäudereste erhalten geblieben sind (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0041; 25.4.1996, 95/06/0180; 22.9.1993, 90/06/0067; 13.12.1990, 90/06/0008, jeweils mwN). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung mit Blick auf die festgestellten, nach dem Schadensereignis verbliebenen raumbildenden Elemente der (nicht eingestürzten) Almhütte bei gleichzeitiger Feststellung der Sanierbarkeit des Schadens abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Auch vermag es die Revisionswerberin nicht darzutun, dass mit der bloß behaupteten, nicht näher begründeten „Zerstörung der tragenden Gebäudestruktur“ bzw. „der Notwendigkeit des Eingriffs in diese Struktur“ ein Untergang des Gebäudes-als überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk gemäß § 4 Z 29 Steiermärkisches Baugesetz - verbunden gewesen wäre.
9 Zudem trifft es nicht zu, dass die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Kriterien zur Beurteilung eines Konsensuntergangs, wie von der Revisionswerberin behauptet, allein auf Abtragungen oder Teilabbrüche von Gebäuden zu beziehen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Baubewilligung durch den Untergang eines Bauwerks, der „wie auch immer erfolgt“, erlischt (vgl. schon VwGH 18.5.1995, 94/06/0266 mit Verweis auf VwGH 1.4.1993, 91/06/0005; siehe auch VwGH 10.4.2012, 2012/06/0010), sodass der Konsensuntergang nicht nach der Ursache, sondern nach dem Untergang des Gebäudes als Baukörper zu beurteilen ist. Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.
10 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch die Anwendung des § 33 Abs. 5 Z 2 letzter Satz StROG nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine „technisch aufwendige Sanierung des beschädigten Altbestandes theoretisch noch möglich gewesen wäre“, sondern die für die Anwendung dieser Bestimmung zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzung des Konsensuntergangs im Zuge der Bauausführung-mangels Untergang der Almhütte als Baukörper-verneint.
11 Die Revisionswerberin zeigt sohin mit den aufgeworfenen Fragen betreffend den behaupteten Konsensuntergang der Almhütte im Zuge der Bauausführung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Da schon die Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtes zum fehlenden Konsensuntergang der Almhütte nicht verfängt, ist auf das Zulässigkeitsvorbringen zur Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtes zur Auslegung des § 33 Abs. 5 Z 2 letzter Satz StROG (betreffend die Frage eines Konsensuntergangs „im Zuge von Bauausführungen“ bei nicht dem Stand der Technik entsprechender bzw. nicht fachgerecht ausgeführter Sicherungsmaßnahmen) nicht weiter einzugehen.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2026
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