Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der R F, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23. März 2026, LVwG-1-535/2025-R6, betreffend Übertretungen des Baugesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Juni 2025 wurden der Revisionswerberin elf Übertretungen des § 55 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a bzw. § 18 Abs. 1 lit. f Baugesetz (BauG.) zur Last gelegt, weil sie auf einem näher bezeichneten Grundstück-unter näherer Darstellung der Größe und Lage der Objekte-acht Container (Spruchpunkte 1 bis 5, 8 bis 10), einen Kuhstall (Spruchpunkt 6), eine Einfriedungsmauer (Spruchpunkt 7) sowie einen Unterstand für Kühe (Spruchpunkt 11) aufgestellt bzw. errichtet habe, ohne zumindest bis 23. April 2025 jeweils im Besitz einer dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein. Über die Revisionswerberin wurden Geldstrafen in Höhe von einmal € 1.200,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 4 Stunden, Spruchpunkt 7) sowie zehnmal € 1.000,-Euro (Ersatzfreiheitstrafe je 11 Stunden, Spruchpunkte 1 bis 6 und 8 bis 11) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
2 Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wies die dagegen erhobene Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit Maßgaben im Spruch als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht-soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz-fest, dass sich im Tatzeitraum an der nördlichen Grundstücksgrenze fünf aneinander gereihte Container und an der südwestlichen Grenze drei aneinander gereihte Container jeweils mit näher bezeichneten Abmessungen befunden hätten, welche insbesondere zur Lagerung von Gegenständen, Müll, Möbeln und teilweise auch von Futter (Heu) genutzt worden seien.
4 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, dass es sich bei den gegenständlichen Containern nicht um einheitliche Bauwerke handle, da die Container einzeln zugänglich und nicht funktional oder technisch miteinander verbunden seien. Es handle sich um aneinander gereihte Container.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass das Erkenntnis „massiv“ von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und tragende Verfahrensgrundsätze in unvertretbarer Weise verletze.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass bei unmittelbar aneinandergereihten Objekten eine Beurteilung als einheitliches Gebäude geboten sei, sofern die Objekte eine funktionale und räumliche Einheit bilden. Das Verwaltungsgericht habe seine rechtliche Beurteilung ausschließlich auf die angebliche Abwesenheit einer konstruktiven Verbindung zwischen den einzelnen Containern gestützt und die offensichtliche funktionale Einheit der Anlage ignoriert. Die Container würden als einheitliche Baustelleneinrichtung für den in Errichtung befindlichen landwirtschaftlichen Hof sowie als Wasserauffangbecken verwendet. Die künstliche Aufspaltung in acht separate rechtliche Einheiten widerspreche der ständigen Auslegung des Gebäudebegriffs durch den Verwaltungsgerichtshof; somit liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Zudem habe das Verwaltungsgericht die Feststellung der fehlenden konstruktiven Verbindung der Container ausschließlich auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Bauamtsmitarbeiters gestützt, der widersprüchlich angegeben habe, dass die Container Wand and Wand stünden und er keine konkreten Angaben machen könne, ob zwischen den Containern zwei Zentimeter Platz sei oder mehr. Es wäre die Einholung eines baufachlichen Gutachtens zwingend geboten gewesen, zumal auch der beigezogene Amtssachverständige in seinen Gutachten festgehalten habe, dass eine direkte Aufnahme der Maße und eine abschließende Beurteilung aufgrund der massiven Ansammlungen von Gegenständen sowie des dichten Bewuchses nicht möglich sei. Im Falle der Ermittlung der physischen Verbindung der Container durch das Verwaltungsgericht wäre eine bauliche Einheit festzustellen gewesen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2025/06/0276 bis 0277, mwN).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0079, mwN).
12 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht.
13 Mit dem Vorbringen zum Abweichen von der Rechtsprechung zum einheitlichen Gebäudebegriff verabsäumt es die Revisionswerberin, darzutun, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht und das Verwaltungsgericht dennoch anders entschieden habe. Ein konkreter Bezug zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht hergestellt. Schon deshalb wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
14 Zudem ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 20.2.2026, Ra 2026/06/0023, mwN). Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine rechtliche Beurteilung ausschließlich auf die angebliche Abwesenheit einer konstruktiven Verbindung zwischen den einzelnen Containern gestützt und die offensichtliche funktionale Einheit der Anlage ignoriert, entfernt sich die Revisionswerberin von dem (wenn auch in der rechtlichen Beurteilung disloziert) festgestellten Sachverhalt, wonach die Container weder technisch noch funktional miteinander verbunden seien, ohne den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegenzutreten.
15 Darüber hinaus stellt die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Container als einheitliche Gebäude anzusehen sind oder nicht, eine solche des Einzelfalls dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen wäre (vgl. etwa VwGH 13.6.2023, Ra 2023/06/0122, Rn. 6, mwN, betreffend die Abgrenzung zwischen Anbau, Zubau oder Nebengebäude nach dem Steiermärkischen Baugesetz). Eine solche Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zeigt die Revisionswerberin alleine mit der Behauptung, es liege eine konstruktive Verbindung und eine funktionale Einheit der Container vor, jedoch nicht auf.
16 Darüber hinaus kommt Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss. Weiters unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in dieser Hinsicht sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes-zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist-nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu getroffenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 18.3.2025, Ra 2022/06/0221 bis 0224, mwN).
17 Vorliegend wird in der Zulässigkeitsbegründung schon nicht dargetan, welche Beweisanträge konkret zu welchem Beweisthema gestellt worden seien. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen zeigt die Revisionswerberin keine Unvertretbarkeit auf.
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
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