Die in § 19 Abs. 5 NÖ ROG 1976 für erhaltenswerte Bauten im Grünland geltenden Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn ein im Grünland liegendes Gebäude im für dieses Grundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplan nicht gemäß § 19 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesen ist (Hinweis E vom 16. Dezember 1997, 97/05/0222; E vom 15. Mai 2012, 2012/05/0008).
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