Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. April 2026, LVwG 30.36-1719/2025-27, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben; mitbeteiligte Partei: G K, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. April 2025, mit welchem der Mitbeteiligten eine Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt worden war, weil sie am 8. Mai 2024, um 15.50 Uhr, ein näher bezeichnetes Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, und mit welchem über sie gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,--(Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 15 Stunden) verhängt worden war, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, der Mitbeteiligten sei mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen worden, am 8. Mai 2024 um 15:50 Uhr auf einem näher bezeichneten Streckenabschnitt das betreffende Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Tatsächlich habe die Mitbeteiligte das gegenständliche Kraftfahrzeug am angeführten Tatort jedoch am 8. Mai 2024 um 13.50 Uhr gelenkt. Entgegen der von der revisionswerbenden Partei erstatteten Anzeige, in welcher als Tatzeit der 8. Mai 2024, 15.50 Uhr, vermerkt sei, gehe aus den von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Beweisbildern als Tatzeit der 8. Mai 2024, 13.50 Uhr, hervor. Es sei zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genüge oder nicht, wobei die Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides habe, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werde. Im konkreten Fall lägen zwischen dem vorgeworfenen und dem tatsächlichen Tatzeitpunkt zwei Stunden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass keine Gefahr der Doppelbestrafung bestehe. Da die konkrete Tat der Mitbeteiligten nicht binnen der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG vorgeworfen worden sei, sei eine Sanierung dieses Mangels nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sei das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen, da Umstände vorlägen, die die weitere Verfolgung ausschlössen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.
4 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision bringt eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktenwidrigkeit vor und macht mit der behaupteten Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des Tatzeitpunktes eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes geltend. Sie erweist sich aus diesem Grund als zulässig.
6 Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. etwa VwGH 18.3.2025, Ra 2024/06/0067, mwN).
7 Wie die revisionswerbende Partei zutreffend vorbringt, ist auf den in den Verfahrensakten aufliegenden Beweisfotos klar ersichtlich, dass der dort jeweils vermerkte Zeitstempel die Uhrzeit „13:50“ sowie den Begriff „UTC“ aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 18.3.2025, Ra 2024/06/0067, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, wird mit diesem Begriff die koordinierte Weltzeit bezeichnet. Zur Tatzeit am 8. Mai 2024 stand in Österreich die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) in Geltung (vgl. Z 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2022 bis 2026, BGBl. II Nr. 58/2022), weshalb der im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführte Zeitpunkt mit 15.50 Uhr nach der MESZ dem aus dem Zeitstempel der genannten Beweisfotos ersichtlichen Zeitpunkt mit 13.50 Uhr nach der UTC entsprach. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, der gegenständliche Pkw sei bereits um 13.50 Uhr (MESZ) am gegenständlichen Streckenabschnitt gelenkt worden, steht somit im Widerspruch zu den aufliegenden Beweisfotos.
8 Bemerkt wird, dass sich der vorliegende Revisionsfall-entgegen dem Vorbringen der Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung-insoweit nicht von dem dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall unterscheidet. Hier wie dort schenkte das jeweilige Verwaltungsgericht dem neben der Uhrzeit aufscheinenden Vermerk „UTC“ keine Beachtung und ging davon aus, es handle sich bei der angegebenen Uhrzeit um die MESZ.
9 Diese Aktenwidrigkeit betraf einen für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkt, nämlich den die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses tragenden Grund, weshalb das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. auch dazu VwGH 18.3.2025, Ra 2024/06/0067, mwN).
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. September 2026
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