Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. März 2024, LVwG 1 134/2024 R22, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: F S in P), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Jänner 2024, mit welchem dem Mitbeteiligten eine Übertretung des § 6, § 7 Abs. 1 und des § 8 Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (BStMG) zur Last gelegt worden war, weil er am 1. April 2023, um 14.38 Uhr, ein näher bezeichnetes Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, und mit welchem über ihn gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 15 Stunden) verhängt worden war, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, die dem Mitbeteiligten im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgeworfene Tatzeit am 1. April 2023 um 14:38 Uhr stimme nicht mit den im Behördenportal der revisionswerbenden Partei gespeicherten Beweisfotos überein. Es werde davon ausgegangen, dass dem Meldungsleger bei der Anzeigeerstattung hinsichtlich des Tatzeitpunktes ein Fehler unterlaufen sei und der Tatzeitpunkt zwei Stunden früher gewesen sei. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und werde als erwiesen angenommen. Das Verwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren aufgrund einer Abfrage im Behördenportal der revisionswerbenden Partei festgestellt, dass der gegenständliche Lkw nicht um 14.38 Uhr, sondern bereits um „12.28“ Uhr fotografiert worden sei, weshalb davon ausgegangen werde, dass die revisionswerbende Partei bei der Anzeigeerstattung die falsche Tatzeit angeführt habe, welche in der Folge im behördlichen Verfahren übernommen worden sei. Laut näher dargestellter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führe die unrichtige Angabe des Tatzeitpunktes zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses. Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes im Hinblick auf die Tatzeit sei dem Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen, da dies einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkäme.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben.
4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu eine Entscheidung in der Sache selbst beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision bringt eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktenwidrigkeit vor und macht mit der behaupteten Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des Tatzeitpunktes eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes geltend und erweist sich aus diesem Grund als zulässig.
6 Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0408, mwN).
7 Wie die revisionswerbende Partei zutreffend vorbringt, ist auf den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Beweisfotos klar ersichtlich, dass der dort jeweils vermerkte Zeitstempel die Uhrzeit „12:38“ sowie den Begriff „UTC“ aufweist. Mit diesem Begriff wird die koordinierte Weltzeit bezeichnet, wobei die in der Republik Österreich geltende mitteleuropäische Zeit (MEZ) gleich der UTC plus einer Stunde und die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) gleich der UTC plus zwei Stunden ist (vgl. § 1 Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976 idF BGBl. Nr. 52/1981, sowie Bundesamt für Eich und Vermessungswesen, Zeitskalen, , abgerufen am 3. März 2025, sowie auch § 169 Abs. 6 Luftfahrtgesetz mit Hinweis auf die koordinierte Weltzeit UTC). Zur Tatzeit am 1. April 2023 stand in Österreich die MESZ in Geltung (vgl. Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Sommerzeit in den Kalenderjahren 2022 bis 2026, BGBl. II Nr. 58/2022), weshalb der im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführte Zeitpunkt mit 14.38 Uhr nach der MESZ dem aus dem Zeitstempel der genannten Beweisfotos ersichtlichen Zeitpunkt mit 12.38 Uhr nach der UTC entsprach. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, der gegenständliche Lkw sei bereits um 12.38 Uhr (MESZ) fotografiert worden, steht somit im Widerspruch zu den eingeholten Beweisfotos.
8 Diese Aktenwidrigkeit betraf einen für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkt, nämlich den die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses tragenden Grund, weshalb das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2024, Ra 2024/02/0143, mwN).
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. März 2025
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