Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. J S, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24. März 2026, KLVwG-484/2/2026, betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Baueinstellungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme eines näher genannten Verfahrens betreffend eine Baueinstellung hinsichtlich eines Wohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt werde, sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 4. Mai 2020, welches dem Revisionswerber am 11. Mai 2020 zugestellt worden sei, beendet worden. Damit sei die objektive Frist des § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG von drei Jahren bereits deutlich überschritten, weshalb sich der Antrag auf Wiederaufnahme vom 18. Februar 2026 als unzulässig erweise. Aufgrund der zurückweisenden Entscheidung habe die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen können.
6 In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringt der Revisionswerber vor, im Revisionsfall stellten sich die Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, ob ein nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG eingebrachtes „Vorbringen“, das ausdrücklich auf § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG gestützt werde, ausschließlich als verspäteter Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen werden dürfe, ob ein solches Vorbringen wegen § 32 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zumindest als Anlass für eine amtswegige Prüfung der Wiederaufnahme aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG zu behandeln sei, ob das Verwaltungsgericht eine solche Eingabe ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG zurückweisen dürfe, und ob unter diesen Umständen die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung ohne nähere Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG habe entfallen dürfen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2024, Ra 2024/06/0129, mwN).
8 Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG kann der Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden, und zwar unabhängig davon, auf welchen Wiederaufnahmegrund der Antragsteller sich stützt. Ausgehend davon erweist sich ein nach Ablauf der in § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG normierten Frist gestellter Wiederaufnahmeantrag-wie auch im vorliegenden Revisionsfall-jedenfalls als unzulässig, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in einem solchen Antrag geltend gemachten Wiederaufnahmegrund nicht zu erfolgen hat.
9 Im Übrigen setzt die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0103, mwN).
10 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. wiederum VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0103, mwN).
11 Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des § 32 Abs. 3 VwGVG konnte den Revisionswerber somit nicht in seinen Rechten verletzen, weshalb er mit seinem sich darauf beziehenden Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag.
12 Vor diesem Hintergrund geht auch das Zulässigkeitsvorbringen zur Frage der Verhandlungspflicht ins Leere.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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