Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. B 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
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