Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A L, 2. der E H, 3. des W H und 4. der V I L, alle vertreten durch die Hosp, Hegen&Partner Rechtsanwälte in Salzburg, der gegen Spruchpunkt I. 2. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Februar 2026, 405-3/1485/1/19-2026, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit Spruchpunkt I. 2. der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde in Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. August 2025 (insbesondere) den Revisionswerbern der baupolizeiliche Auftrag zum Rückbau einer ca. 15 m langen Stützmauer auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
2 Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision, soweit sie sich gegen den Rückbauauftrag der Stützmauer richtet, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde der Antrag mit dem Fehlen zwingender öffentlicher Interessen, die den sofortigen Vollzug des Rückbaus der Stützmauer erfordern würden, sowie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerber.
3 Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine zwingenden öffentlichen Interessen bekannt seien, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einem Aufschub des Vollzugs entgegenstünden.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichthof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN).
6 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist-wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist-zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/06/0079, mwN).
7 Die Nachteile, die für die Revisionswerber mit einem sofortigen Vollzug des Rückbauauftrags verbunden wären, wurden im Antrag geltend gemacht und liegen auf der Hand. Da zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich sind (und Interessen anderer Parteien hier nicht in Betracht kommen), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 19. Mai 2026
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