Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R F, 2. der C G, 3. des H R und 4. des Mag. B S, alle vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Februar 2026, LVwG 318 72/2025 R6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2025, mit welchem der Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Baugesetz (BauG) die Baubewilligung für die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes unter Vorschreibung von Auflagen sowie eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. c BauG erteilt worden war, mit einer Maßgabe bestätigt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung bringen die Revisionswerber zusammengefasst vor, es seien keine zwingenden öffentlichen Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, ersichtlich, zumal es sich um ein privates Bauvorhaben handle. Für die Revisionswerber wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Würde mit der Umsetzung des Bauvorhabens begonnen, so entstehe eine faktische Situation, die selbst im Falle eines späteren Erfolges der Revision nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig gemacht werden könne. Erfahrungsgemäß seien bereits errichtete bauliche Anlagen faktisch nur unter erheblichem Druck oder nach langwierigen weiteren Verfahren rückbaubar. Die zusätzliche bauliche Verdichtung, die Reduktion des Himmelsausschnitts sowie die Schaffung einer neuen Aufenthaltsfläche mit Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück würden realisiert und könnten während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht verhindert werden.
4 Auf Seiten der Bauwerberin stehe im Wesentlichen ein wirtschaftliches Interesse an einer raschen Realisierung des Projekts. Demgegenüber stehe auf Seiten der Revisionswerber das Interesse, bis zur höchstgerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen vor einer irreversiblen Verschlechterung ihrer nachbarlichen Situation geschützt zu werden.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. etwa VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0002, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Folge der Abweisung des Bauantrages die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlassen (vgl. VwGH 30.1.2026, Ra 2025/05/0241, mwN).
7 Darüber hinaus können für sich allein weder die bloße Möglichkeit des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung noch allfällige Schwierigkeiten bei der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 17.7.2025, Ra 2025/06/0130, mwN).
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. März 2026
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