Der Umstand, dass im Verwaltungsakt lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift der Erledigung verblieben ist, würde nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die der revisionswerbenden Gemeinde zugestellte Erledigung nicht eine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch die Genehmigende (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt, dazu führen, dass der betreffenden Erledigung die Bescheidqualität fehlt (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168, mwN).
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