Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision von 1. B M F B, 2. B K, 3. Mag. C N, 4. C W und 5. G W, alle vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juli 2024, 1. VGW-111/024/15107/2022-31, 2. VGW-111/V/024/15108/2022, 3. VGW-111/V/024/15109/2022, 4. VGW-111/V/024/15113/2022 und 5. VGW-111/V/024/15115/2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Ogesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung-mit einer Maßgabe betreffend die modifizierten Einreichpläne-als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „ IV. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien seien durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben nicht erteilt werde. Ebenso seien sie durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 134a der Bauordnung für Wien-BO für Wien (im Folgenden: BO) verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
6 Mit dem genannten Recht darauf, „dass aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Baubewilligung für das gegenständliche beantragte Bauvorhaben nicht erteilt“ werde und dem pauschalen Hinweis auf § 134a BO wird nicht dargelegt, in welchen konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).
7 Die Revision erweist sich-schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunkts-als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2026
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