Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juni 2026, Zl. LVwG-2026/22/1635-1, betreffend eine Feststellung gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: M D, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte brachte am 23. März 2026 eine Anmeldung für das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“ unter Verwendung des Online-Formulars des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ein. Im Rahmen dieser Anmeldung gab der Mitbeteiligte eine Eidesstattliche Erklärung ab, dass keine Gewerbeausschlussgründe im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorlägen.
2 Mit Bescheid vom 5. Mai 2026 stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 fest, dass der Mitbeteiligte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht erfülle, und untersagte zugleich gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 die Ausübung des angemeldeten Gewerbes (Spruchpunkt 1.). Ferner erging gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 die Feststellung, dass der Mitbeteiligte eine wahrheitswidrige Eidesstaatliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben habe (Spruchpunkt 2.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.a), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos (Spruchpunkt 1.b) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt 2.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit im Revisionsverfahren wesentlich-aus, über das Vermögen des Mitbeteiligten sei vom Bezirksgericht Feldkirch ein Konkursverfahren eröffnet worden (Bekanntmachung am 21. April 2023). Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 15. Mai 2023 sei das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 seien somit erfüllt. Aus dem Wortlaut des § 344 Abs. 1 GewO 1994 gehe klar hervor, dass für den Gewerbeanmelder nur hinsichtlich der im Ausland entstandenen Ausschlussgründe eine gesetzliche Pflicht bestehe, eine Eidesstattliche Erklärung abzugeben, nicht jedoch in Bezug auf im Inland verwirklichte Gewerbeausschließungsgründe. Eine unrichtige Angabe des Mitbeteiligten in Bezug auf im Inland verwirklichte Gewerbeausschließungsgründe sei daher gewerberechtlich unbeachtlich.
5 Ausschließlich gegen Spruchpunkt 1.b. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die belangte Behörde bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 13 Abs. 8 GewO 1994 auch dann zur Anwendung gelange, wenn eine im Zuge einer Gewerbeanmeldung abgegebene Eidesstattliche Erklärung hinsichtlich eines im Inland verwirklichten Gewerbeausschließungsgrundes objektiv unrichtig sei, obwohl § 344 Abs. 1 GewO 1994 die Eidesstattliche Erklärung lediglich als ausreichenden Nachweis für das Nichtvorliegen von im Ausland entstandenen Gewerbeausschließungsgründen bezeichne.
10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 27.7.2026, Ra 2023/04/0089, Rn. 15, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem rezenten Erkenntnis vom 27. August 2026, Ra 2026/04/0072, Rn. 19 ff, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einem-wie vorliegend-Verfahren betreffend eine Feststellung nach § 344a Abs. 3 GewO 1994, in dem die Behörde die wahrheitswidrige Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung im Rahmen einer Gewerbeanmeldung wegen eines im Inland entstandenen Ausschlussgrundes, und zwar einer inländischen gerichtlichen Verurteilung, festgehalten, dass sich eine Feststellung iSd § 344a Abs. 3 GewO 1994 nur auf eine Eidesstattliche Erklärung betreffend jene Umstände beziehen kann, für die sie nach § 344 Abs. 1 GewO 1994 als Nachweis in Frage kommt. Nach dem Wortlaut des § 344 Abs. 1 GewO 1994 können durch eine Eidesstattliche Erklärung andere Nachweise zum Nichtvorliegen „von im Ausland entstandenen Ausschließungsgründen“ substituiert werden. Auf in Österreich entstandene Ausschließungsgründe-wie vorliegend die rechtskräftige Nichteröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch-bezieht sich die Regelung des § 344 Abs. 1 GewO 1994 nicht. Eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung des Mitbeteiligten iSd § 344 Abs. 1 GewO 1994 kann deshalb nicht vorliegen.
12 Dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Abgabe einer wahrheitswidrigen Eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf einen im Inland verwirklichten Gewerbeausschließungsgrund, ist somit der Boden entzogen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen (mehr) aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2026
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