Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des E E, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. März 2026, Zl. LVwG-414-20/2025-R15, betreffend die Untersagung der Gewerbeausübung und Feststellung gemäß § 344a GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025, Zl. BHBR-II-1101-1550/2025-1-9, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025, Zl. BHBR-II-1101-1550/2025-1-9, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.446,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 1.1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Der Revisionswerber brachte am 24. September 2025 eine Anmeldung für das Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ unter Verwendung des Online-Formulars des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein. Im Rahmen dieser Anmeldung gab der Revisionswerber eine Eidesstattliche Erklärung ab, dass keine Gewerbeausschlussgründe iSd § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorlägen.
3 Der Revisionswerber brachte in der Folge mit E-Mail an die belangte Behörde vom 26. September 2025 einen „Antrag auf Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung“ ein. In diesem erstattete er Erklärungen zu einem gegen ihn ergangenen strafgerichtlichen Urteil, welches zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt habe, sowie zu einem Insolvenzverfahren.
4 1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen zur Ausübung des obgenannten Gewerbes nicht erfülle und zugleich die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 untersagt (Spruchpunkt I.).
5 Ferner erging gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 die Feststellung, dass die im Rahmen der Gewerbeanmeldung abgegebene eidesstattliche Erklärung wahrheitswidrig gewesen sei, weshalb der Revisionswerber von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides ausgeschlossen sei (Spruchpunkt II.).
6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
7 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Den unbestrittenen Feststellungen zufolge habe-so das Verwaltungsgericht begründend-der Revisionswerber vor Einbringung der Anmeldung telefonisch Rücksprache mit einem Sachbearbeiter der belangten Behörde gehalten, welcher ihm die Auskunft gegeben habe, dass nichts gegen eine Gewerbeanmeldung spreche. Daraufhin habe der Revisionswerber die Anmeldung durchgeführt und dabei erklärt, dass keine Gewerbeausschlussgründe iSd § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorlägen. Im Strafregisterauszug des Revisionswerbers schienen jedoch drei rechtskräftige Bestrafungen durch das LG Feldkirch (21 Hv 71/2021s, 50 Hv 139/2022f und 16 Hv 157/2024f) auf, wobei jeweils entweder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt worden sei.
9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der festgestellten Bestrafungen der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 vorliege und sohin der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu Recht ergangen sei. Da diesbezüglich eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung abgegeben worden sei, sei auch der Spruchpunkt II. zu Recht ergangen.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 4.1. Zu I.:
12 4.1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 4.1.2. Der Revisionswerber bekämpft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zwar ausdrücklich zur Gänze; das (im Folgenden dargestellte) Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich jedoch nicht auf die mit (dem trennbaren) Spruchpunkt I. erfolgte Untersagung der Gewerbeausübung durch die belangte Behörde und die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht in diesem Umfang. Ausgehend davon ist die Revision insoweit zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302 bis 0303, Rn. 14 f, mwN).
16 4.2. Zu II.:
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Zulässigkeitsbegründung führt die Revision unter anderem ins Treffen, es liege noch keine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des fünfjährigen Gewerbeausschlusses gemäß §§ 13 Abs. 8 iVm 344a GewO 1994 vor. Insbesondere sei nicht geklärt, inwiefern Verschulden des Gewerbeanmeldenden zu berücksichtigen sei. Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis begründet.
18 4.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF jeweils BGBl. I Nr. 130/2024, lauten auszugsweise:
„ § 13. ...
(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3a oder des Feststellungsbescheides gemäß § 344a Abs. 1 oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.
...
Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen
§ 344. (1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.
...
(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.
§ 344a. ...
(3) Wenn die jeweils zuständige Behörde ein Anbringen gemäß § 343 Abs. 2 nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen hat und der jeweils zuständigen Behörde in diesem Verfahren zur Kenntnis kommt, dass der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat, hat die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen.
...“
19 4.2.2. Mit dem die Gewerbeordnung 1994 ändernden Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2024 wurde nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unter dem Schlagwort „GISA-Express“ intendiert, die Möglichkeit zu eröffnen, eine Gewerbeanmeldung unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens zu vollenden, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss. Dies für den Fall, dass eine automatisierte Prüfung der Antrittsvoraussetzungen über die verfügbaren Schnittstellen erfolgen kann. Da sich in der Praxis für Antragsteller, welche in den vergangenen fünf Jahren nicht durchgängig ihren Wohnsitz in Österreich hatten, Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Beschaffung ausländischer Leumundszeugnisse gezeigt hätten, gab es bereits zuvor die Möglichkeit, im GISA-Onlineverfahren das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten Gewerbeausschlussgründen mit dem Beweismittel der eidesstattlichen Erklärung zu belegen.
20 Mit BGBl. I Nr. 130/2024 sollte zum Zwecke der Hintanhaltung von Missbrauch nun der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 8 GewO 1994 geschaffen werden. Davon unabhängig sei die Frage, ob eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Betont wurde dabei, dass Personen, welche eine Behörde mittels falscher eidesstattlicher Erklärung „anlügen“, für die Zeit von fünf Jahren nicht als zuverlässig einzustufen wären. Daher sei auch die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO 1994 ausgeschlossen. Die Personen müssten sich durch fünfjähriges Wohlverhalten bewähren, ehe sie für eine Gewerbefunktion erneut in Betracht kommen (vgl. zu alldem ErlRV 2611 BlgNR XXVII. GP).
21 Aus § 344a Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich, dass wenn die jeweils zuständige Behörde in einem Verfahren nach § 343 Abs. 2 GewO 1994 zur Kenntnis gelangt, dass eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben hat-die jeweils zuständige Behörde dies gleichzeitig mit der Erledigung mit Bescheid festzustellen hat. Gemäß der hier einzig in Frage kommenden Bestimmung des § 344 Abs. 1 GewO 1994 können dem dortigen Wortlaut zufolge durch eine eidesstattliche Erklärung andere Nachweise zum Nichtvorliegen von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen substituiert werden. Auf in Österreich entstandene Ausschlussgründe-wie gegenständlich die strafgerichtlichen Verurteilungen des LG Feldkirch-bezieht sich die Regelung des § 344 Abs. 1 GewO 1994 nicht, weshalb-fallbezogen kommen die Tatbestände des § 344 Abs. 2 und 3 GewO 1994 nicht in Frage-keine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen kann.
22 Der den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Auslegung dahingehend, dass die im Rahmen einer Gewerbeanmeldung abgegebene Eidesstattliche Erklärung bereits aufgrund eines Widerspruches zum innerstaatlichen Strafregisterauszuges als wahrheitswidrig iSd § 344a GewO 1994 zu werten ist, kann nicht gefolgt werden, gebietet doch eine teleologische Interpretation, dass sich eine Feststellung im Sinne des § 344a Abs. 3 GewO 1994 nur auf eine Eidesstattliche Erklärung betreffend jene Umstände beziehen kann, für die sie nach § 344 Abs. 1 GewO 1994 als Nachweis in Frage kommt.
23 Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt worden. Ein gesonderter Ersatz von Barauslagen (hier: Porto) ist nicht vorgesehen. Die begehrte Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten (vgl. etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2024/12/0029; zum begehrten Einheitssatz etwa VwGH 22.5.2026, Ra 2026/10/0006).
Wien, am 27. August 2026