Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Juni 2026, Zl. LVwG-2026/22/1510-1, betreffend Feststellung gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: E S, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte brachte am 7. April 2026 eine Anmeldung für das Gewerbe „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen“ unter Verwendung des Online-Formulars des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ein. Im Rahmen dieser Anmeldung gab der Mitbeteiligte eine Eidesstattliche Erklärung ab, dass keine Gewerbeausschlussgründe im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorlägen.
2 Mit Bescheid vom 6. Mai 2026 stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 fest, dass der Mitbeteiligte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht erfülle, und untersagte zugleich gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 die Ausübung des angemeldeten Gewerbes (Spruchpunkt 1.). Ferner erging gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 die Feststellung, dass der Mitbeteiligte eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben habe (Spruchpunkt 2.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.a), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos (Spruchpunkt 1.b) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt 2.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht-soweit im Revisionsverfahren wesentlich-aus, der Mitbeteiligte sei mit (seit 28. April 2017 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. April 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagsätzen verurteilt worden. Die Tilgung dieser gerichtlichen Verurteilung trete erst mit 2. Juli 2026 ein. Demgegenüber sei bereits ab 2. Juli 2022 die Auskunftsbeschränkung hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilung eingetreten. Ausgehend von der Auskunftsbeschränkung und der Strafregisterauskunft, es lägen keine Verurteilungen (mehr) vor, könne einem Rechtsunterworfenen nicht der Vorwurf gemacht werden, selbst keine mitunter komplexe Erhebungen durchgeführt zu haben, ob eine in der Vergangenheit gelegene Verurteilung noch nicht im Sinne des Tilgungsgesetzes 1972 als getilgt anzusehen sei. Mit Hinweis auf den Wortlaut des § 344 Abs. 1 GewO 1994 („... im Ausland ...“) wäre es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für die belangte Behörde ein Leichtes, diese Informationen über inländische Straftaten selbst einzuholen. Der Mitbeteiligte habe daher keine wahrheitswidrigen Angaben im Sinne des § 344 Abs. 1 GewO 1994 gemacht.
5 Ausschließlich gegen Spruchpunkt 1.b. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem rezenten Erkenntnis vom 27. August 2026, Ra 2026/04/0072, Rn. 19 ff, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einem-wie vorliegend-Verfahren betreffend eine Feststellung nach § 344a Abs. 3 GewO 1994, in dem die Behörde die wahrheitswidrige Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung im Rahmen einer Gewerbeanmeldung wegen eines im Inland entstandenen Ausschlussgrundes, und zwar einer inländischen gerichtlichen Verurteilung, festgestellt hat, festgehalten, dass sich eine Feststellung iSd § 344a Abs. 3 GewO 1994 nur auf eine Eidesstattliche Erklärung betreffend jene Umstände beziehen kann, für die sie nach § 344 Abs. 1 GewO 1994 als Nachweis in Frage kommt. Nach dem Wortlaut des § 344 Abs. 1 GewO 1994 können durch eine Eidesstattliche Erklärung andere Nachweise zum Nichtvorliegen „von im Ausland entstandenen Ausschließungsgründen“ substituiert werden. Auf in Österreich entstandene Ausschließungsgründe-wie vorliegend die gerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten durch das Landesgericht Innsbruck-bezieht sich die Regelung des § 344 Abs. 1 GewO 1994 nicht. Eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung des Mitbeteiligten iSd § 344 Abs. 1 GewO 1994 kann bereits deshalb nicht vorliegen.
10 Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher dem Vorbringen der belangten Behörde zur Zulässigkeit ihrer Revision, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob eine Eidesstattliche Erklärung gemäß § 344 GewO 1994 bereits dann nicht als wahrheitswidrig anzusehen ist, wenn hinsichtlich einer objektiv weiterhin bestehenden und noch nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilung lediglich eine Auskunftsbeschränkung nach dem Strafregistergesetz eingetreten ist und dieser daher in einer Strafregisterbescheinigung nicht mehr aufscheint“, keine rechtliche Relevanz zu.
11 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2026
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