Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der X-eG, vertreten durch die Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2026, Zl. W298 2301242-1/21E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: J P, vertreten durch MMag. Thomas Breuss, Rechtsanwalt in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das-im Säumnisweg zuständig gewordene-Verwaltungsgericht der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten teilweise statt und stellte fest, dass die revisionswerbende Partei den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt habe, indem sie ihm über seine Anfrage vom 1. Februar 2023 eine unvollständige Auskunft erteilt habe. Gleichzeitig trug das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei auf, binnen sechs Wochen eine vollständige Datenschutzauskunft über die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten an den Mitbeteiligten zu übermitteln und zusätzlich zu den bereits erfolgten „Teilauskünften vom 28.02.2023, 28.08.2023, 15.05.2024 und 31.07.2025 insbesondere Folgendes zu beauskunften: VOSI-Protokolle (Kreditreports, Protokolle KBA, Protokolle ÜBA, Protokolle AR), sofern sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zum Inhalt haben; die den Beschwerdeführer betreffende fehlende FMA-Korrespondenz; jegliche weitere Korrespondenz und Unterlagen (aus dem Personalakt), welche personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zum Inhalt haben.“ (Spruchpunkt A) I.) Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Datenschutzbeschwerde ab (Spruchpunkt A) II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Mit Beschluss vom 5. März 2026, E 634/2026-4, erkannte der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Mit weiterem Beschluss vom 18. März 2026, E 634/2026-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
4 In der Folge erhob die revisionswerbende Partei die vorliegende außerordentliche Revision mit der sie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.
5 Sie begründet diesen Antrag zusammengefasst damit, dass das Ergebnis des gegenständlichen Revisionsverfahrens konterkariert wäre, wenn die revisionswerbende Partei entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung handeln müsste. Einmal beauskunftete Informationen könnten nicht mehr zurückgenommen werden. Darüber hinaus belaufe sich der mit der aufgetragenen Beauskunftung verbundene Gesamtkostenaufwand der revisionswerbenden Partei auf geschätzte € 1,87 Mio. Umgekehrt stünden zwingende öffentliche Interessen einer Aufschiebung nicht entgegen: Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Revision abweisen, könne die Beauskunftung im aufgetragenen Umfang auch nach Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen, ohne dass sich dadurch Inhalt oder Umfang ändern würden oder Daten verloren gingen.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die im Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann (vgl. etwa-in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten-VwGH 20.11.2025, Ra 2025/04/0168, Rn. 8, sowie VwGH 1.12.2022, Ra 2021/04/0094, Rn, 5, mwN).
8 Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (so auch der Verfassungsgerichtshof im oben erwähnten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, VfGH 5.3.2026, E 634/2026-4).
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG stattzugeben.
Wien, am 8. Mai 2026
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