Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Juli 2026, Zl. LVwG-2026/22/2120-1, betreffend eine gewerberechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: L M), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Am 14. Juni 2026 hat der Mitbeteiligte das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ an einem bestimmt bezeichneten Standort angemeldet. Im Zuge der Gewerbeanmeldung hat der Mitbeteiligte an Eides statt erklärt, dass gegen ihn keine Gewerbeausschließungsgründe vorlägen.
2 Mit Bescheid vom 15. Juli 2026 wurde dem Mitbeteiligten wegen des Vorliegens einer noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilung mit Spruchpunkt 1. die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt und mit Spruchpunkt 2. gemäß § 344a Abs. 3 GewO 1994 festgestellt, dass der Zweitmitbeteiligte eine wahrheitswidrige Eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 GewO 1994 abgegeben habe.
3 2. Mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis wurde-soweit hier von Relevanz-der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt 2. ersatzlos behoben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Zusammengefasst begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung dahingehend, dass § 344 Abs. 1 GewO 1994 nur die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung über das Nichtvorliegen im Ausland entstandener Gewerbeausschließungsgründe vorsehe. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut, der Systematik der §§ 13 Abs. 8, 344 und 344a GewO 1994 sowie den Gesetzesmaterialien diene diese Regelung ausschließlich dazu, den Nachweis des Nichtvorliegens ausländischer Ausschließungsgründe zu erleichtern, weil entsprechende Nachweise häufig nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten. Für im Inland entstandene Gewerbeausschließungsgründe bestehe demgegenüber keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung, da diese von der Behörde im Wege automatisierter Registerabfragen ohne weiteres überprüft werden könnten. Eine im digitalen Gewerbeanmeldungsformular enthaltene Erklärung, die sich auch auf inländische Gewerbeausschließungsgründe beziehe, entspreche daher nicht der Rechtslage. Eine unrichtige Angabe zu inländischen Gewerbeausschließungsgründen könne folglich die Rechtsfolge des § 13 Abs. 8 GewO 1994 nicht auslösen.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde.
6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in sämtlichen maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. August 2026, Ra 2026/04/0072, entschieden hat, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen werden kann. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts stimmt mit den dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs überein.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2026
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