Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von A, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, MSc (TU Wien), Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2026, Zl. W155 2311823 1/17E, betreffend Feststellung gemäß UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH und 2. S GmbH Co KG, beide vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 18. März 2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP G 2000) fest, dass das näher genannte Projekt der mitbeteiligten Parteien betreffend die Errichtung nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
3 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision stellt diese auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP G 2000 grundsätzlich bejaht und dies im Fall der Feststellung der UVP Pflicht mit der in § 3 Abs. 6 UVP G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP G 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa VwGH 12.2.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 8, mwN).
6 Mit dem vorliegenden vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht. Jedoch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (§ 3 Abs. 6 erster Satz UVP G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. wiederum VwGH Ra 2019/05/0013, Rn. 9, mwN).
7 Die von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführten nachteiligen Umwelteingriffe können wiederum erst durch die Realisierung des Vorhabens, somit gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. März 2026
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