Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrates der Stadt Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Jänner 2026, Zl. VGW 121/043/10528/2025 4, betreffend eine Gewerbeanmeldung (mitbeteiligte Partei: S GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Eingabe vom 20. Jänner 2025 meldete die mitbeteilige Partei beim Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde und nunmehriger Amtsrevisionswerber) das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ an und suchte um Genehmigung der Bestellung von Dipl. Ing. G B zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes an.
2 Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ durch die mitbeteiligte Partei nicht vorlägen und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Unter einem gab sie dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung von Dipl. Ing. G B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Folge.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt. In Abänderung des Spruchs des bekämpften Bescheides wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ durch die mitbeteiligte Partei vorlägen, und die Bestellung des Dipl. Ing. G B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde genehmigt.
4 Die dagegen erhobene außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Dieser Antrag wird damit begründet, dass es beim Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses durch die nicht fachgerechte Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kommen könne. Der Baumeister sei gemäß § 99 Abs. 1 GewO 1994 ua. berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen, zu berechnen und nach Maßgabe des Abs. 2 leg. cit. auch auszuführen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten erfordere Kenntnisse und Fähigkeiten zahlreicher näher beschriebener Fach- und Rechtsgebiete. Würden Baumeistertätigkeiten nicht unter Anwendung des erforderlichen Wissens ausgeübt, ergäben sich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung besondere Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen.
5 Die fachlich einwandfreie Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, die erforderlich sei, um derartige Gefahren abzuwehren, sei vorliegend nicht gewährleistet, weil Dipl. Ing. G B zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes weder eine im Unternehmen der mitbeteiligten Partei beschäftigte Person sei noch dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehöre. Zudem sei mangels Nachweises einer fachlichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 der Baumeister Verordnung der Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht vollständig erbracht worden.
6 Die mitbeteiligte Partei hat sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung binnen der zur Stellungnahme eingeräumten Frist nicht geäußert.
7 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. VwGH 27.7.2021, Ra 2021/04/0119, Rn. 4, mwN).
9 Unter Berücksichtigung der durch den Amtsrevisionswerber geltend gemachten Nachteile (insbesondere im Hinblick auf die Gefahren, die mit der Ausübung von Tätigkeiten des uneingeschränkten Baumeistergewerbes ohne entsprechenden Befähigungsnachweis potenziell verbunden sind) sowie angesichts der ausgebliebenen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen oder überwiegende öffentliche Interessen bzw. Interessen der mitbeteiligten Partei entgegenstehen.
10 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 30. April 2026
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