Nicht nur bereits der Wortlaut des § 67 Abs. 1 SPG 1991 ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässig ist, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, derer ein Betroffener verdächtig ist, mit mindestens bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch der Zusammenhang zwischen den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle (RV 99 BlgNR XXV. GP 15), in Zusammenschau mit § 4 EU-JZG 2004, zeigt unzweifelhaft, dass es sich hier um Vorsatzdelikte zu handeln hat, deren Strafdrohung zumindest ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
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