Stattgebung - Feststellungsverfahren nach dem Datenschutzgesetz - Die Amtsrevisionswerberin begründet ihren Antrag damit, dass mit der unverzüglichen Löschung des in der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten DNA-Profils der erstmitbeteiligten Partei ein wichtiges Beweismittel, das im Falle der neuerlichen Begehung eines gefährlichen Angriffs die Wiedererkennung der erstmitbeteiligten Partei ermöglichen würde, verloren ginge. Da eine Rückgängigmachung der Löschung ausgeschlossen sei, wäre durch eine bereits während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Löschung das mit der Revision verfolgte Rechtsschutzziel der Verfügbarkeit des DNA-Profils zwecks Wiedererkennung unabhängig vom letztendlichen Schicksal der Revision vereitelt. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen den Antrag sprächen, sind nicht hervorgekommen. Vorbringen zu ihrem - grundsätzlich berücksichtigungswürdigen - Interesse einer unverzüglichen Löschung ihres DNA-Profils aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz erstattete die erstmitbeteiligte Partei nicht. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
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