Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Lukasser, sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des R M, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Jänner 2026, Zl. LVwG 30.25-4871/2025-19, betreffend Übertretungen der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber unter anderem-soweit hier von Relevanz-vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „V*GmbH“ in Ausübung deren freien Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ zu verantworten, dass zumindest von 25. Juni 2025 bis dato dieses Gewerbe an einer weiteren Betriebsstätte an einer bestimmt bezeichneten Adresse gewerbsmäßig ausgeübt und unterlassen worden sei, den Beginn der Ausübung des Gewerbes in dieser weiteren Betriebsstätte, der Behörde anzuzeigen, obwohl diese Anzeige so rechtzeitig zu erstatten sei, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde einlange (Spruchpunkt 2.).
2 Der Revisionswerber habe dadurch die Bestimmungen des § 367 Z 16 GewO 1994 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 367 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 7 Stunden) verhängt wurde.
3 1.2.Ferner wurde dem Revisionswerber mit demselben Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „V*GmbH“ zu verantworten, dass am 6. August 2025 um 09:17 Uhr am Standort der näher bezeichneten weiteren Betriebsstätte durch Betrieb eines Getränkeautomaten eine Dose „Puntigamer“ Bier an den zum Tatzeitpunkt 15-jährigen Jugendlichen T*G* ausgeschenkt worden sei, obwohl Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten und es Gewerbetreibenden untersagt sei, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (Steiermärkisches Jugendgesetz) der Genuss von Alkohol verboten sei (Spruchpunkt 3.).
4 Der Revisionswerber habe dadurch die Bestimmungen des § 367a GewO 1994 iVm § 114 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) verhängt wurde.
5 2.1.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht unter anderem-soweit hier von Relevanz-der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die oben wiedergegebenen Spruchpunkte 2. und 3. keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Tatort in den Spruchpunkten 2. und 3. „8010 Graz, Murgasse 1“ und es im Spruchpunkt 3. anstelle „... ausschenken lassen haben, ...“ „... abgegeben haben, ...“ zu lauten habe, ferner, dass die übertretenen Verwaltungsvorschriften durch „... § 367a iVm § 114 1. Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008, und § 18 Abs 1 Steiermärkisches Jugendgesetz, LGBI. Nr. 81/2013 idF LGBI. Nr. 90/2024, ...“ ersetzt würden.
6 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 2.2.Zur angelasteten Übertretung gemäß Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der zur Gewerbeausübung eingerichtete Raum, in welchem die beschriebenen Waren zum Verkauf angeboten worden seien, stelle jedenfalls eine „weitere Betriebsstätte“ dar, auch wenn der Revisionswerber vorbringe, dass es sich nicht um einen „vollwertigen“ Filialbetrieb vor dem Hintergrund des Selbstbedienungsstandortes mit Automaten handle. Nach § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 habe der (jeweilige) Gewerbeinhaber auch den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen. Der Gewerbeinhaber sei der Gewerbetreibende nach § 38 Abs. 5 GewO 1994, also verfahrensgegenständlich die V*GmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Revisionswerber im Tatzeitraum gewesen sei. Der mangelnde konstitutive Charakter der Anzeige der weiteren Betriebsstätte, bezogen auf die Begründung des Gewerberechts, vermöge-entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers-die Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht nicht zu verhindern, zumal von Seiten der Gewerbeinhaberin am Tatort während der Tatzeit unzweifelhaft eine weitere Betriebsstätte durch Ausübung des freien Handelsgewerbes betrieben worden seien, ohne dass während des behördlicherseits vorgehaltenen Zeitraums eine solche der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde nach § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 angezeigt worden sei. Der Verwaltungsstrafbehörde sei daher nicht entgegenzutreten, wenn sie fallbezogen von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen sei. Ein Schadens-oder Nachteilseintritt gehöre nicht zum gegenständlich relevanten Tatbild. Der Gewerbebehörde solle durch die Anzeige die Möglichkeit der Prüfung des allfälligen Vorliegens der näher genannten gesetzlichen Voraussetzungen in einer weiteren Betriebsstätte ermöglicht werden. Eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde bei Verhängung der gegenständlichen Strafe sei im Beschwerdefall nicht zu ersehen.
8 2.3.Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht ersichtlich, dass § 114 GewO 1994 auf die Alkoholabgabe im Rahmen eines Verkaufs durch Selbstbedienungsautomaten innerhalb eines Betriebsraums im dargelegten Sinne nicht anzuwenden wäre. Mit dem bloßen Verweis auf einen Programmfehler der KI und dem im Normalfall tatsächlichen Funktionieren des Systems mache der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass von ihm sämtliche Maßnahmen getroffen worden seien, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der übertretenen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen, sodass damit auch noch kein initiativ darzulegendes wirksames Kontrollsystem beschwerdeführerseitig konkret ins Treffen geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
9 2.4. Im Ergebnis sei die Beschwerde daher bezogen auf die Spruchpunkte 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses, unter Vornahme der erwähnten Präzisierungen des Spruchpunktes 3., abzuweisen.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen die Übertretungen laut Spruchpunkt 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 4.1.Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht führe zu Unrecht § 18 StJG 2013 als übertretene Norm an, weil diese Vorschrift an Jugendliche adressiert sei.
15 Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Diese Überlegung hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits für die nach § 44a Z 2 VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG zu gelten (zu alldem vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, Rn. 18, mwN).
16 Aus der Zulässigkeitsbegründung geht nicht hervor, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Präzisierung der übertretenen Normen hinsichtlich Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, zumal § 114 erster Satz GewO 1994 den Gewerbetreibenden wörtlich untersagt, „selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist“. Ein Tatvorwurf gemäß § 367a GewO 1994 erfordert daher die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung erlaubt, ob in einem konkreten Fall das Ausschenken bzw. die Abgabe von Alkohol entgegen der jeweils anzuwendenden landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen erfolgt ist.
17 4.2.Insofern die Revision ferner zur Begründung der Zulässigkeit darauf verweist, es liege ein Begründungsmangel vor, weil ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis den Anforderungen des § 29 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Trennung von Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu genügen habe, nimmt sie keinen Bezug auf das vorliegend angefochtenen Erkenntnis, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses den genannten Anforderungen nicht entspreche. Der wiederholte Verweis in diesem Zusammenhang auf die Anführung der Jugendschutzbestimmung ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Revision nicht darlegt, inwiefern die Anführung der Jugendschutzbestimmung vor dem Hintergrund des Zusammenhangs mit § 114 GewO 1994 fallbezogen missverständlich wäre.
18 4.3.Die Revision bringt ferner vor, im gegenständlichen Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht nicht lediglich einzelne, isolierte Präzisierungen vorgenommen, sondern kumulativ den Tatort berichtigt, die Tathandlung von „ausschenken lassen“ auf „abgegeben“ umgestellt und zugleich die im Spruch genannten verletzten Verwaltungsvorschriften durch Aufnahme eines weiteren Materiengesetzes erweitert. Diese Kombination bewirke eine qualitative Verschiebung des rechtlichen Vorwurfs, weil sich sowohl der Charakter der angelasteten Handlung als auch deren normative Einbettung und damit das Verteidigungsprofil des Beschuldigten ändern. Es sei zu klären, ob dies eine Präzisierung im Sinne des § 44a Z 1 VStG darstelle oder bereits eine unzulässige Auswechslung der Tat darstelle.
19 Dieses Vorbringen vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen: § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der „Spruch“ (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten hat. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0066).
20 Inwiefern das Verwaltungsgericht angesichts des eindeutig umschriebenen Tatvorwurfs von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Dass sich der Charakter der angelasteten Handlung wegen der Präzisierung des Tatvorwurfs innerhalb der Alternativen des § 114 erster Satz GewO 1994 verschoben hätte, ist nicht nachvollziehbar.
21 4.4.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2026
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