Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des V S, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025, Zl. W274 2322071 1/14E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Staatsanwaltschaft Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 an die belangte Behörde erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen die Mitbeteiligte und brachte vor, diese habe in ihrer Einstellungsbegründung vom 3. März 2025, ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 4. März 2025 sowie ihrer dienstaufsichtlichen Äußerung vom 14. März 2025 eine „nachweislich objektiv unrichtige, rechtswidrige, täuschende und realitätsfremde personenbezogene Tatsachenbehauptung“ aufgestellt.
2 2. Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Umfang der am 28. September 2025 der belangten Behörde übermittelten „Erweiterung“ als unzulässig zurück. Im Übrigen gab es der Beschwerde nicht Folge. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Betreffend die vom Revisionswerber begehrte Löschung der personenbezogenen Daten in den in der Datenschutzbeschwerde genannten drei Erledigungen, der Einstellungsbegründung vom 3. März 2025, der ablehnenden Stellungnahme vom 4. März 2025 und der Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 14. März 2025 habe der Revisionswerber im Wesentlichen vorgebracht, die mitbeteiligte Partei habe in diesen Erledigungen fälschlich behauptet, es sei am 4. Dezember 2024 zwischen ihm und einer dritten Partei eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden. Mit seinem Vorwurf ziele der Revisionswerber erkennbar darauf ab, dass ein ihm von der mitbeteiligten Partei übermittelter Betreuungsplan nicht rechtsgültig sei und die betreffende Sachbearbeiterin einen Amtsmissbrauch begangen habe. Dieser Vorwurf sei Gegenstand des vom Revisionswerber initiierten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewesen, dessen Einstellung vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 30. April 2025 bestätigt worden sei. Soweit der Revisionswerber mit seiner Datenschutzbeschwerde indirekt die Einstellung des von ihm initiierten Ermittlungsverfahrens bekämpfe, sei ihm zu entgegnen, dass es nicht (datenschutzrechtliche) Sache der belangten Behörde sei, die sachliche Richtigkeit und Begründetheit dieser (strafrechtlichen) Einstellung zu überprüfen. Zum gleichen Ergebnis gelange man bei Prüfung des im Löschungsantrag ausdrücklich herangezogenen Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO bzw. betreffend die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergangenen Schreiben der mitbeteiligten Partei.
4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
5 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 22.5.2020, Ra 2020/19/0127, Rn. 7, mwN).
9Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN).
10In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2023/09/0164, Rn. 17, mwN).
11 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das sich weitgehend in der weitwendigen und redundanten Auflistung von abstrakten Rechtsfragen und Vorwürfen rechtswidrigen Verhaltens des richterlichen Entscheidungsorgans erschöpft, ohne diese konkreten Antragspunkten zuzuordnen oder einen konkreten Fallbezug herzustellen, nicht. Gesondert dargestellte Revisionsgründe enthält die Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte vorbringt, nicht. Sie erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2026
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