Ra 2024/04/0321 2 – Vwgh Rechtssatz
Mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzgebers ist im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG die Bestimmung des AußStrG zum Kostenersatz, sohin § 78 leg. cit., heranzuziehen.
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