W291 2307571-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIEDLER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Robert AUER, MBL und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Johannes ÖHLBÖCK, LL.M., vom 07.11.2024 im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (Mitbeteiligte: 1. XXXX 2. XXXX ,
A)
beschlossen:
I) Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, W108 2250401-1, ausgesetzt.
zu Recht erkannt:
II) Der Antrag, die Datenschutzbehörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm. § 57 Abs. 1 AVG erlassen und die Veröffentlichung bzw. Offenlegung der Daten des Beschwerdeführers auf den Webseiten der Mitbeteiligten untersagen, wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.10.2023 wandte sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer an XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligte) sowie an XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligte) und forderte diese auf, seinen vollen Namen und Sportart binnen 8 Tagen zu löschen, insbesondere nicht mehr im Internet abrufbar zu halten.
2. Mit Schreiben vom 24.10.2023 informierte die Erstmitbeteiligte den Beschwerdeführer darüber, dass sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten werde und eine Löschung seiner personenbezogenen Daten erst mit Beendigung der ihn betreffenden Disziplinarmaßnahme entsprechend dem XXXX erfolge.
3. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.11.2023, eingelangt am 10.11.2023, eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde und führte im Wesentlichen aus, dass die Verarbeitung unverhältnismäßig sei, da sein berufliches Vorankommen erschwert werde und es gelindere Mittel gäbe, die relevanten Personengruppen von der Doping-Sperre zu informieren. Ferner handle es sich bei den gegenständlichen Daten um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO sowie um Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung und Löschung der verfahrensgegenständlichen Daten sowie den Antrag, die weitere Datenverarbeitung im Sinne des § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen.
4. Die Erstmitbeteiligte nahm hierzu mit Schreiben vom 21.12.2023 (bei der Behörde am 27.12.2023 eingelangt) Stellung.
5. Mit Schreiben vom 05.01.2024, eingelangt am 09.01.2024, bestritt der Beschwerdeführer das gesamte Vorbringen der Erstmitbeteiligten als unrichtig und verwies auf den Inhalt seiner Beschwerde und machte die Verfassungswidrigkeit des XXXX wegen Kompetenzüberschreitung geltend.
6. Die Zweitmitbeteiligte nahm mit Schreiben vom 16.01.2024 zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung.
7. Mit Schreiben vom 11.02.2024, eingelangt am 16.02.2024, bestritt der BF das gesamte Vorbringen der Mitbeteiligten, verwies auf den Inhalt seiner Beschwerde und machte abermals die Verfassungswidrigkeit des XXXX wegen Kompetenzüberschreitung geltend.
8. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2024, eingelangt am 25.03.2024, die Datenschutzbehörde um Erledigung seines Antrages ersuchte, erhob er mit Schreiben vom 04.11.2024, eingelangt am 07.11.2024, eine Säumnisbeschwerde.
9. Die Datenschutzbehörde legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Mit Stellungnahme vom 15.04.2025 wies die Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt auf das identische, am Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zu W108 2250401-1 hin.
11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W291 am 12.05.2025 neu zugewiesen.
12. Nach Beschwerdemitteilung erstattete die rechtsfreundlich vertretene Erstmitbeteiligte mit Schreiben vom 17.06.2025 eine Stellungnahme.
13. Mit Stellungnahme vom 22.07.2025 sprach sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Aussetzung des Verfahrens und hielt seine bisherigen Anträge aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Erstmitbeteiligte führt auf ihrer Webseite unter der Rubrik „ XXXX “ unter der Überschrift „ XXXX “ folgende Informationen betreffend den Beschwerdeführer auf: Name, Sportart, Verstoß, Sanktion, Beginn und Ende der Sanktion.
1.2. Die Zweitmitbeteiligte hält auf ihrer Webseite unter der Rubrik XXXX unter dem Reiter XXXX eine Mitteilung zum Download bereit, in der wie folgt informiert wird (Formatierung nicht wie im Original):
„ XXXX :
gegen XXXX
wegen Verstoß gegen die XXXX Bestimmungen;
XXXX
XXXX
Verhängung einer XXXX ab dem XXXX (Ende XXXX )
[…]“
1.3. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos einen Antrag auf Löschung stellte, erhob er gegen die Mitbeteiligten eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde, welche bei der Datenschutzbehörde am 10.11.2023 einlangte, mit den Anträgen auf Feststellung der Rechtsverletzung und Löschung der verfahrensgegenständlichen Daten sowie Untersagung der weiteren Datenverarbeitung im Sinne des § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG.
1.4. Mit Schreiben vom 04.11.2024, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 07.11.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 28.06.2024, Zl. W108 2250401-1/19Z, ein Verfahren in Zusammenhang mit der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten von Sportler:innen, die wegen einer Doping-Sperre von der Teilnahme an Sportveranstaltungen ausgeschlossen sind, aus und legte dem Europäischen Gerichtshof nachfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Fallen Datenverarbeitungen von Personen, durch die ihr Name, die ausgeübte Sportart, der begangene Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, die Sanktion sowie Beginn und Ende der Sanktion auf dem allgemein zugänglichen Teil der Website der XXXX veröffentlicht werden, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, sodass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auf eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist?
Falls Frage 1. bejaht wird:
2. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um ein „Gesundheitsdatum“ iSd Art. 9 DSGVO?
3. Steht die DSGVO - insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz DSGVO - einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung XXXX betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich an der Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat?
4. Verlangt die DSGVO - insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. c DSGVO – vor der Veröffentlichung in jedem Fall eine Interessenabwägung der mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß andererseits?
5. Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um eine Verarbeitung persönlicher Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iSd Art. 10 DSGVO?
6. Falls Frage 5. bejaht wird:
Müssen die Tätigkeiten bzw. Entscheidungen einer Behörde, der gemäß Art. 10 DSGVO die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln übertragen ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen?
7. Ist eine Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO betreffend eine geltend gemachte Verletzung nach Art. 17 DSGVO, wobei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen vorlag, die Verarbeitung jedoch im Laufe des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht eingetreten ist, zulässig bzw. wird diese nachträglich zulässig, wenn bereits bei Einbringung der Beschwerde konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird?“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.
2.2. Die Informationen über den Beschwerdeführer auf den Webseiten der Mitbeteiligten ergeben sich aus einer Nachschau auf der Internetseite XXXX
2.3. Die Feststellung zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, Zl. W108 2250401-1/19Z.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Überdies ist den Parteien durch § 57 Abs. 1 AVG kein subjektives öffentliches Recht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Bescheiderlassung außerhalb des Regelungsinhaltes des § 73 AVG eingeräumt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rn. 7).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache (ausgenommen kürzere oder längere gesetzlicher Entscheidungsfristen) nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein solches („objektives“) Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, Rn. 10 mwN).
3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden und ist auch nicht hervorgekommen, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.
Die am 07.11.2024 erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich daher als zulässig, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig war, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens
3.2.1. § 38 AVG:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3.2.2. § 17 VwGVG:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
3.2.3. Im Zusammenhang mit einer dem EuGH zur Klärung vorgelegten Frage als eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.2023, Ra 2023/04/0221, Rn. 11 bis Rn. 13, Folgendes aus:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist.
Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Art. 267 AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist.
In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen.
Ferner genügt es für die Berechtigung zur Aussetzung, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist (vgl. zu alldem VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 25 bis 28, mwN).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können somit Verfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden (vgl. etwa VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0057, 0058, Rn. 11, mwN).
Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage „ähnlich“ im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - daher nicht revisibel (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119, Rn. 14, mwN).“
3.2.4. Im vorliegenden Fall sind die vom Bundesverwaltungsgericht an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der in diesem Verfahren zu klärenden Rechtsfragen – Anwendbarkeit der DSGVO, Einstufung von Informationen hinsichtlich Doping-Sperren als Gesundheitsdaten bzw. Daten bezüglich Straftaten sowie Unionsrechtskonformität der verpflichtenden Veröffentlichung von Doping-Sperren – maßgeblich. Da es im Parallelverfahren, in welchem die Fragen an den EuGH vorgelegt wurden, um teilweise idente Sachverhalte geht, die andere Sportler:innen betreffen, ist jedenfalls von einer „Ähnlichkeit“ bzw. Präjudizialität auszugehen. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständlichen Verfahren relevant, um die Rechtskonformität öffentlicher Doping-Sperrlisten beurteilen zu können.
Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-474/24 beschlossen.
3.3. Zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Untersagung der Veröffentlichung seines Namens bis zur rechtskräftigen/endgültigen Entscheidung der Beschwerde:
3.3.1. Die wesentlichen Rechtsbestimmungen lauten wie folgt:
Art. 6 DSGVO:
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
[…]“
Art. 58 DSGVO:
„Befugnisse
[…]
(2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
[…]
f) eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
[…]
(4) Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
(5) Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. 2Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.“
§ 22 Abs. 4 DSG:
„Befugnisse
[…]
(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.
[…].“
§ 57 AVG:
1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
[…].“
XXXX
3.3.3. Die Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG ermächtigt die Behörde, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn u.a. bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen sind. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Zuwarten mit unaufschiebbaren Maßnahmen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Das Mandat muss den in den §§ 58ff AVG normierten allgemeinen Erfordernissen für Bescheide hinsichtlich Form und Inhalt entsprechen. Gegen jedes Mandat kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das ordentliche Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Dieses Rechtsmittel ist nicht aufsteigend, d.h. es richtet sich nicht an eine obere, sondern an dieselbe Instanz. Diese ist zur Entscheidung über die Vorstellung berufen (siehe im Detail Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz. 1 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.).
Gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm. § 57 Abs. 1 AVG ist die Datenschutzbehörde berechtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und somit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bei Gefahr in Verzug vorliegt (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz. 8; Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 58 DSGVO Rz. 38 f [Stand 1.7.2024, rdb.at]).
Die Erlassung eines Mandatsbescheides erfordert einerseits eine materielle Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und ist für deren Vorliegen bereits ein begründeter Verdacht ausreichend. Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass Bestimmungen des Datenschutzrechts verletzt wurden und dass dies rational nachvollziehbar dargelegt werden kann (vgl. VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005 zur Zulässigkeit einer finanzbehördlichen Hausdurchsuchung). Andererseits ist es erforderlich, dass durch den Betrieb eben dieser Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (d.h. Gefahr in Verzug) vorliegt (vgl. Thiel/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz. 15).
Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wurde die Doping-Sperre des Beschwerdeführers mit XXXX veröffentlicht. Der Beschwerdeführer wandte sich – rechtsanwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 19.10.2023 an die Beschwerdegegnerinnen, um eine Löschung zu erwirken. Aufgrund der ablehnenden Stellungnahme XXXX erhob er mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (bei der Behörde eingelangt mit 10.11.2023) die verfahrensgegenständliche Datenschutzbeschwerde.
Wie sich aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt ergibt, nahm die belangte Behörde zwar einige Ermittlungsschritte vor, entschied jedoch nicht in der vom AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten (vgl. § 73 Abs. 1 AVG). Aufgrund des Beginns des Fristenlaufs mit 10.11.2023 hätte die Behörde bis zum 10.05.2024 entscheiden müssen. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde wurde in weiterer Folge erst mit Schriftsatz vom 04.11.2024 (bei der Behörde eingelangt am 07.11.2024) erhoben.
Es zeigt sich sohin, dass zwischen Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten und Erhebung der Säumnisbeschwerde knapp zwei Jahre vergangen sind. Zwar mag die Wahrscheinlichkeit eines wirtschaftlichen Nachteils nicht gänzlich unbegründet sein, allerdings zeigt sich, dass die Dringlichkeit der Abwehrmaßnahme ganz offensichtlich eine sehr geringe war. Mit Blick darauf, dass bereits zwischen Veröffentlichung der Daten und erstmaliger Kontaktaufnahme zu den Beschwerdegegnerinnen über ein Jahr vergangen ist und darauf, dass zwischen jenem Zeitpunkt, in dem die Behörde mit ihrer Entscheidungspflicht säumig wurde und jenem Zeitpunkt, in dem die Säumnisbeschwerde schließlich erhoben wurde, erneut mehrere Monate vergangen sind, kann dem Argument einer drohenden unmittelbaren Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden. In Anbetracht all dessen und insbesondere der zeitlichen Komponente, ist für den entscheidenden Senat nicht erkenntlich inwiefern „Gefahr im Verzug“ vorliegen sollte. § 57 Abs. 1 AVG soll es Behörden ermöglichen, rasch zu handeln, wenn bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ein Schaden drohen würde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz. 4 und 7 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mwN.). Aufgrund der nicht besonders intensiven Betreibung des Verfahrens kann die Notwendigkeit raschen Handelns jedoch nicht erblickt werden.
Sofern der Beschwerdeführer auf diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und dessen Ansicht hinsichtlich § 1330 ABGB und § 381 Z 2 EO verweist, wonach ein Eingriff in die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf, einen unwiederbringlichen Schaden erzeugen kann, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig ist, ist es ihm nicht gelungen darzulegen, warum diese Notsituation nach über einem Jahr plötzlich vorliegen sollte. Zwar geht der OGH von niedrigeren Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Schadens“ aus, wenn es um die Ehre oder den Ruf einer Person geht, allerdings kann diese Rechtsprechung in Anbetracht der oben diskutierten Verfahrensdauer, nicht ohne weiteres auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es gibt gegenständlich weder Sachverhalts- noch Rechtsfragen, die einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war eine solche nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage und der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes stützen.
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