Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P R, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen das am 11. November 2025 mündlich verkündete und am 24. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zl. KLVwG-1645/18/2025, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Auf Grund einer von ihm dagegen erhobenen Vorstellung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Juli 2025 den Mandatsbescheid.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zwischen dem Revisionswerber und einem seiner Nachbarn seit Jahren Streitigkeiten (aufgrund von Wasserverunreinigungen) bestünden, aus welchen auch eine Vielzahl an behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die zum Teil auch noch anhängig seien, resultierten. Der Revisionswerber habe seine Verfahrensziele bislang nicht verwirklichen können und fühle sich durch die Verwaltungsbehörden benachteiligt. Deswegen habe er sich Ende Mai 2025 in einer schlechten psychischen Verfassung befunden; dieser emotionale Ausnahmezustand sei auch im Entscheidungszeitpunkt noch anhaltend.
4 Am 27. Mai 2025 habe der Revisionswerber beim Bürgermeister einer näher genannten Gemeinde am Gemeindeamt in einer baurechtlichen und in der wasserrechtlichen Angelegenheit bezüglich der Wasserverunreinigungen vorgesprochen; im Zuge dieses Gesprächs habe der Revisionswerber u.a. sinngemäß gesagt: „In der Sache muss irgendetwas passieren und der Verantwortliche für die zugefügten Schäden muss zur Rechenschaft gezogen werden“. Der Bürgermeister, dem der Revisionswerber bereits vor diesem Vorfall persönlich bekannt gewesen sei, habe daraufhin den Polizeibeamten B bei einer näher genannten Polizeiinspektion von dem Gespräch verständigt, da er aufgrund des psychischen Zustandes des Revisionswerbers besorgt gewesen sei, zumal dieser hoch emotional und sehr aufgeregt gewesen sei.
5 Am 28. Mai 2025 habe der Revisionswerber bei der genannten Polizeiinspektion angerufen und ein Telefonat mit dem Polizeibeamten G geführt; der Polizeibeamte B habe dieses Gespräch mitangehört, im Zuge dessen der Revisionswerber u.a. gesagt habe: „Ich kann nicht mehr und ich kann für nichts mehr garantieren. Es wird bald ein Unglück passieren, denn niemand hilft mir. Ich kann für nichts garantieren, ich habe nichts mehr zu verlieren“. Beiden Polizeibeamten sei der Revisionswerber aufgrund mehrerer, von ihm erstatteter Anzeigen in Zusammenhang mit den Wasserverunreinigungen und daraufhin durchgeführter Einsätze bereits bekannt gewesen. Die Polizeibeamten seien in der Folge mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt getreten. Das hierauf von der Staatsanwaltschaft wegen des Tatvorwurfs der gefährlichen Drohung eingeleitete gerichtliche Strafverfahren sei eingestellt worden.
6 Der Revisionswerber verfüge über Waffen der Kategorie C, welche er im Jahr 2004 gemeldet habe; er habe jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Nachregistrierung gemäß § 58 Abs. 2 WaffG vorgenommen; in der Waffenregisterbescheinigung für den Revisionswerber würden keine Waffen aufscheinen.
7 Beweiswürdigend gründete das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Inhalts der Gespräche des Revisionswerbers mit dem Bürgermeister und den Polizeibeamten sowie der dabei verwendeten Formulierungen auf die im Akt der Staatsanwaltschaft erliegenden Dokumente und die Aussagen des Bürgermeisters sowie der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung, in der alle Zeugen den Wortlaut bzw. den sinngemäßen Gehalt der Formulierungen bestätigt hätten. Der Revisionswerber habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, sich nicht mehr an seine genaue Wortwahl erinnern zu können. Er habe aber-insoweit mit den Zeugenaussagen übereinstimmend-seinen Angaben zufolge gesagt, „dass die Behörden etwas tun müssten, bevor etwas geschieht“. Für das Vorliegen eines ernstzunehmenden Drohpotentials und das Bestehen eines schlechten psychischen Zustandes des Revisionswerbers sprächen insbesondere, dass sich sowohl der Bürgermeister (durch Kontaktaufnahme mit der Polizeiinspektion) als auch die Polizeibeamten (durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft), denen der Revisionswerber bereits vor diesen Vorfällen persönlich bekannt gewesen sei, aufgrund der aus ihrer Sicht offenkundig schlechten psychischen Verfassung des Revisionswerbers zur Setzung weiterer Schritte veranlasst gesehen hätten. Mit dieser Einschätzung stehe auch der durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck des Revisionswerbers im Einklang, zumal die vom Revisionswerber empfundene Benachteiligung durch Behörden in der Angelegenheit der Wasserverunreinigung seine Gedankenwelt nachhaltig dominiere.
8 Rechtlich gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, es sei im Hinblick auf den dem WaffG innewohnenden strengen Maßstab und das Ausreichen eines bloß einmaligen Vorfalles dem Revisionswerber zuzutrauen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Am 27. und 28. Mai 2025 habe sich der Revisionswerber aufgrund des seit mehreren Jahren schwelenden Streites mit seinem Nachbarn in Zusammenhang mit den Wasserverunreinigungen sowie aufgrund der aus seiner Sicht ihn benachteiligenden Vorgehensweise der zuständigen Behörden in einer offenbar so schlechten psychischen Verfassung befunden, dass sich nach Gesprächen mit ihm sowohl der Bürgermeister als auch die beiden Polizeibeamten zu weiteren Schritten veranlasst gesehen hätten. In beiden Gesprächen habe der Revisionswerber (wenn auch in verklausulierter Form) Drohungen mit Gewalttaten geäußert. Gerade das wiederholte Auftreten eines derartigen Aggressionspotentiales führe vor dem Hintergrund des seit Jahren bestehenden, noch anhaltenden und für den Revisionswerber sehr belastenden Konflikts zu der Annahme, dass ein missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Revisionswerber zu befürchten sei.
9 Die Verhängung eines Waffenverbotes setze nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden sei. Dass das strafgerichtliche Verfahren gegen den Revisionswerber wegen gefährlicher Drohung eingestellt worden sei, sei daher irrelevant.
10 Die sich aus einer Gesamtbetrachtung nach § 12 Abs. 1 WaffG ergebende Befürchtung, dass durch den Revisionswerber eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten sei, werde dadurch untermauert, dass der Revisionswerber seiner „Nach-Registrierungspflicht“ gemäß § 58 Abs. 2 WaffG nicht nachgekommen sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 8. September 2020, Ra 2020/03/0117, mwN, verwiesen.
16 Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbotes entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
17 Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.
18 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe „die Grenzen des ,strengen Maßstabs‘ im Sinne der Rechtsprechung“ zur Beurteilung des Erfordernisses eines Waffenverbotes verkannt. Bei den Äußerungen des Revisionswerbers habe es sich vielmehr um „milieubedingte Unmutsäußerungen, denen nach ihrem objektiven Erklärungswert und im Gesamtzusammenhang kein Drohungscharakter“ zukomme, gehandelt. Das Verwaltungsgericht habe „wesentliche Beweisergebnisse (z.B. PV des Revisionswerbers)“ sowie den Gesamtzusammenhang der Äußerungen außer Acht gelassen, aus denen hervorgehe, dass es sich bei den in einer emotional belastenden Ausnahmesituation getätigten Aussagen des Revisionswerbers nicht um ernstzunehmende Drohungen oder um die Ankündigung konkreter Gewaltanwendung gehandelt habe.
19 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Äußerungen des Revisionswerbers gegenüber dem Bürgermeister und den Polizeibeamten, auch in den vom Verwaltungsgericht angenommenen Formulierungen, in der Revision nicht bestritten werden.
20 Das Verwaltungsgericht gelangte zur Sachverhaltsannahme, dabei handle es sich um ernstgemeinte Drohungen, nicht nur auf Grundlage des Inhalts dieser Aussagen, sondern berücksichtigte auch den konkreten Geschehnisablauf und den Kontext einer seit mehreren Jahren bestehenden, für den Revisionswerber psychisch belastenden Auseinandersetzung mit Nachbarn und Behörden, sowie den persönlichen Eindruck, den es vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gewann. Die Revision legt nicht dar, dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 11.8.2025, Ra 2025/03/0071, mwN).
21 Sodann bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, dass-unter der Prämisse des Vorliegens einer Drohung-das Verwaltungsgericht „die Grenzen des ‚strengen Maßstabes‘ im Sinne der Rechtsprechung“ bei der Beurteilung der Voraussetzungen für ein Waffenverbot überschritten habe und zu Unrecht von einer „massiven Drohung mit Gewalttaten“ ausgegangen sei. Liege keine Drohung mit dem Umbringen vor, müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine negative Prognoseentscheidung zum einen eine „massive“ Drohung vorliegen, also eine „ernsthafte, klar erkennbare Androhung einer unmittelbar bevorstehenden oder planmäßig intendierten Handlung“, und zum anderen die Androhung einer „Gewalttat“, also einer „Handlung, die auf die Schädigung der körperlichen Unversehrtheit von Personen oder auf die Gefährdung von Leben oder Gesundheit gerichtet ist“. Als Beispiel nennt die Revision etwa Bombendrohungen gegenüber einer Behörde (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0097). Diese Voraussetzungen seien im Revisionsfall nicht erfüllt.
22 Damit übergeht die Revision, dass das Verwaltungsgericht, von der Ernsthaftigkeit der Drohungen des Revisionswerbers ausgehend, seine Entscheidung damit begründete, dass diese Drohungen auf Gewalttaten gerichtet seien, und in den (unstrittigen) Aussagen des Revisionswerbers gegenüber sowohl dem Bürgermeister als auch den Polizeibeamten ein wiederholtes Drohungspotential zu Tage getreten sei.
23 Die Revision legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Beurteilung, insbesondere angesichts des bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren anzulegenden strengen Maßstabes, von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung eines Waffenverbotes abgewichen wäre.
24 Im Übrigen kann dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097, nicht entnommen werden, dass dort von einer „massiven Drohung mit Gewalt“ aufgrund von „Bombendrohungen gegenüber einer Behörde“ ausgegangen worden wäre.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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