Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, über die Revision der Z, vertreten durch die HENINGER LAW Dr. Stefan Heninger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Juni 2026, LVwG-2026/17/1611-2, betreffend Ladungsbescheid iA Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Ladungsbescheid vom 20. April 2026 lud die Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Revisionswerberin, gestützt auf § 19 AVG iVm §§ 24, 40, 41, 43 und 59 VStG, zur mündlichen Verhandlung zur Erörterung von vier gegen sie erhobenen Vorwürfen wegen Übertretungen der StVO.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 18. Juni 2026 zugestellt.
4 Die Revisionswerber brachte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 30. Juli 2026 direkt beim Verwaltungsgerichtshof einen Revisionsschriftsatz ein. Der Schriftsatz wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2026 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht elektronisch weitergeleitet, wo er am selben Tag einlangte.
5 Die Revision wurde in weiterer Folge mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 4. August 2026, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 6. August 2026, in Vorlage gebracht.
6 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2026 wurde der Revisionswerberin zur Kenntnis gebracht, dass ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 18. Juni 2026 die vorliegende Revision verspätet erscheint. Von der Möglichkeit, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen, hat sie keinen Gebrauch gemacht.
7 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
8 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN).
9 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung unstrittig am 18. Juni 2026 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 30. Juli 2026.
10 Die direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, von diesem am 3. August 2026 an das Verwaltungsgericht weitergeleitete und dort am selben Tag eingelangte Revision ist daher verspätet.
11 Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2026
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