Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über 1. den Antrag der M M, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Dezember 2025, Zl. LVwG 351692/6/Bm/AK, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998, sowie 2. die außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), den Beschluss gefasst:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Dezember 2025 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2025, mit dem dieser ab 1. Mai 2025 Hilfe zur Pflege in einer näher genannten stationären Einrichtung gewährt und ihr der Einsatz näher genannter eigener Mittel vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 16. Dezember 2025 zugestellt.
3 Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2026 erhob die Revisionswerberin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs Revision, die am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof direkt eingebracht wurde. Der Schriftsatz wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2026 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich elektronisch weitergeleitet, wo er am selben Tag einlangte. Diese Verfügung vom 29. Jänner 2026 wurde auch der Revisionswerberin (im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters) zugestellt (Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich am 29. Jänner 2026; Zustellung gemäß § 75 Abs. 2 VwGG somit am 30. Jänner 2026).
4 Die Revision wurde in weitere Folge mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Februar 2026, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Februar 2026, in Vorlage gebracht.
5 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2026 wurde der Revisionswerberin zur Kenntnis gebracht, dass ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 16. Dezember 2025 die vorliegende Revision verspätet erscheint.
6 Mit Schriftsatz vom 10. März 2026, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 18. März 2026, nahm die Revisionswerberin dazu dahin Stellung, dass sie durch die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2026 erstmals Kenntnis davon erlangt habe, dass die Revision allenfalls verspätet eingebracht worden sei. Sie verweise darauf, dass die fehlerhafte Einbringung der Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund eines minderen Grad des Versehens erfolgt sei. Der rechtsfreundliche Vertreter der Revisionswerberin habe die Revision erstellt, beim Schriftsatzmuster sei der Verwaltungsgerichtshof als Adressat der Revision ausgewiesen. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes sei dieser der Revisionswerberin zur Durchsicht zugesandt und nach Rücksprache freigegeben worden. Der rechtsfreundliche Vertreter der Revisionswerberin habe sodann die Anweisung gegeben, die Revision abzufertigen. Dabei habe er seine Mitarbeiterin auf die Notwendigkeit der Einbringung beim Verwaltungsgericht hingewiesen und um entsprechende Einbringung direkt beim Verwaltungsgericht ersucht. Dennoch sei es leider, da der Schriftsatz selbst die Adresse des Verwaltungsgerichtshofes getragen habe, im Rahmen der Einbringung der Revision mittels ERV zu einer irrtümlichen Versendung an den Verwaltungsgerichtshof gekommen. Eine nochmalige Überprüfung des Schriftsatzes im Rahmen der Einbringung mittels ERV habe der rechtsfreundliche Vertreter der Revisionswerberin nicht vornehmen müssen, da die Einbringung von Schriftsätzen mittels ERV regelmäßig durch das Sekretariat gemäß den Anweisungen des jeweiligen Rechtsanwalts erfolge und dieses üblicherweise vollständig und richtig arbeite. Eine Fehleinbringung sei nach Erinnerung des rechtsfreundlichen Vertreters der Revisionswerberin in der Kanzlei auch bisher niemals erfolgt. Es handle sich somit bei der irrtümlichen Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof um einen minderen Grad des Versehens. Es werde daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 46 VwGG gestellt.
Zu Spruchpunkt I.:
7 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
8 Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. VwGH 21.2.2025, Ra 2024/10/0124, mit Verweis auf VwGH 3.1.2022, Ra 2019/10/0044; 20.1.2016, Ra 2015/04/0098).
9 In den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG wie vorliegend ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
10 Die Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015 0016, mwN). Die Revisionswerberin macht eine irrtümlich fehlerhafte Einbringung der Revision bei einer unzuständigen Stelle geltend.
11 Fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, ist fallbezogen der Zeitpunkt, in dem der Vertreter der Revisionswerberin vom Irrtum Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. nochmals VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015 0016, mit Verweis auf die in Hengstschläger/Leeb , AVG §§ 71, 72 Rz 101 [Stand März 2020] zitierte hg. Judikatur zum „Wegfall des Hindernisses“). Bezogen auf die fehlerhafte Einbringung der Revision wurde dem Vertreter der Revisionswerberin mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2026 die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht bekannt. Er hätte somit bereits aufgrund dieser Weiterleitung erkennen müssen, dass die Revision ursprünglich falsch eingebracht wurde. Fristauslösend war daher die Zustellung dieser Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2026 am 30. Jänner 2026 (vgl. wiederum VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015 0016, mit Verweis auf VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017).
12 Die zweiwöchige Frist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist demnach bereits am 13. Februar 2026 abgelaufen, womit der vorliegende Antrag verspätet ist.
Zu Spruchpunkt II.:
13 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
14 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. abermals VwGH 2.2.2026, Ro 2025/05/0015 0016, mit Verweis auf VwGH 23.5.2025, Ra 2025/16/0017; 2.12.2024, Ra 2024/15/0053).
15 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung unstrittig am 16. Dezember 2025 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 27. Jänner 2026.
16 Die gegenständliche, am 26. Jänner 2026 beim Verwaltungsgerichtshof entgegen § 25a Abs. 5 VwGG und somit bei der unzuständigen Stelle eingebrachte Revision, die am 29. Jänner 2026 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet wurde und an diesem Tag dort eingelangt ist, erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 18. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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