Wird eine Revision noch innerhalb der Revisionsfrist beim VwGH eingebracht, kann sie aber erst nach Ablauf dieser Frist an das für die Einbringung zuständige VwG weitergeleitet werden, so ist sie als verspätet anzusehen und wird vom VwG zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Aufgrund des Vorlageantrages ist eine (verspätete) Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Der Beschluss des VwGH tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG (vgl. B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).
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