Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs 8 VwGVG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 65 VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl VwGH vom 2. September 2014, Ra 2014/17/0019). Der leitende Gedanke des § 65 VStG war, dass es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist ua auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde (vgl VwGH vom 9. März 1995, 93/18/0350 und VwGH vom 30. August 1991, 91/09/0022).
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