Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und die Hofrätin Mag. Schindler sowie den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des P, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Februar 2026, LVwG-S-2229/001-2025, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Oktober 2025 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung gemäß § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG eine Geld-bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe sich als Lenker eines näher bezeichneten PKW nicht davon überzeugt, dass das genannte Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, weil festgestellt worden sei, „dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 750 kg durch die Beladung um 410 kg überschritten wurde“.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht), in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3 Das Verwaltungsgericht führte am 13. Jänner 2026 eine mündliche Verhandlung durch. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Richterin am Ende der Verhandlung ankündigte, noch eine Anfrage an die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Brückenwaage zu richten und näher bezeichnete Unterlagen (insbesondere Aufstellungs-und Verwendungsbestimmungen sowie das Wiegeprotokoll) beizuschaffen. Diese sollten den Parteien anschließend zur allfälligen Stellungnahme sowie zur Einbringung weiterer Beweisanträge übermittelt werden. Im Verhandlungsprotokoll ist weiters festgehalten, dass „sodann die Entscheidung, vorbehaltlich allfälliger weiterer Anträge, schriftlich ergehen wird“.
4 Die in der Folge vom Verwaltungsgericht eingeholten Urkunden wurden dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers zur Stellungnahme übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2026 erstattete der Revisionswerber hierzu Vorbringen und beantragte, ergänzend eine weitere Anfrage an die Eigentümerin der Brückenwaage zur Frage des Wiegeprotokolls zu richten.
5 Sodann wies das Verwaltungsgericht-ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gewichtsfeststellung mittels einer ungeeichten Waage erfolgt sei. Selbst unter dieser Annahme ergebe sich jedoch eine Überschreitung des nach dem KFG höchstzulässigen Gesamtgewichts um deutlich mehr als 50 %. Eine derart erhebliche Überladung sei weder als geringfügig zu qualifizieren noch bestehe eine realistische Möglichkeit, dass die Messunsicherheit zu einer relevanten Unterschreitung der zulässigen Gewichtsgrenze führe. Im Übrigen komme es für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung nach § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KFG auf das Ausmaß der Überladung nicht an.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht habe die nach der Verhandlung eingeholte Stellungnahme als Beweisergebnis in seiner Entscheidung berücksichtigt ohne eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durchzuführen und ohne diese zu verlesen und mit den Parteien zu erörtern. Es sei auch kein ausdrücklicher Verzicht im Sinne des § 44 Abs. 5 VwGVG vorgelegen.
9 Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision erweist sich als zulässig und auch begründet.
11 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0063, mwN).
12 Gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Durch die Wortfolge „wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten“ wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hierbei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0239, mwN).
13 Eine Begründung für das Absehen von der Fortsetzung der Verhandlung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Der Revisionswerber hat nicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Ausnahme des § 44 Abs. 5 VwGVG liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
14 Indem das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beigeschafften Beweismittel ausdrücklich zu Grunde gelegt hat, obwohl der Revisionswerber nicht auf die Fortsetzung dieser Verhandlung und somit auch nicht auf die Erörterung dieser Beweismittel verzichtet hat, ist ihm ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vorzuwerfen. Dies stellt einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze bzw. eine konkrete schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2023/02/0238, mwN).
15 Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, sofern sich der Verwaltungsgerichtshof-wie im vorliegenden Fall-nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH 21.4.2022, Ra 2020/02/0127, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis war aufgrund der unterlassenen Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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