Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schörner, über die Revision des M in T, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. März 2023, 1. LVwG 2022/17/2670 1 und 2. LVwG 2022/17/2671 1, betreffend eine Angelegenheit nach dem KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. September 2022 und vom 22. September 2022 wurde dem Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der A GmbH als Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges jeweils eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG angelastet, weil er die mit Schreiben vom 20. April 2022 und vom 4. Mai 2022 verlangten Lenkerauskünfte, wer dieses Fahrzeuges zu näher genannten Zeitpunkten und an näher genannten Orten gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können. Über den Revisionswerber wurde deshalb jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte der Revisionswerber im Wesentlichen gleichlautend vor, dass die Zustellung der jeweiligen Lenkeranfrage nicht (rechtmäßig) erfolgt sei. Bei jener Person, welche das Schriftstück entgegengenommen habe, handle es sich nicht um ein vertretungsbefugtes Organ der A GmbH oder einen Mitarbeiter. Zum Beweis dafür wurde unter anderem die Einvernahme des Revisionswerbers und des Zustellorgans beantragt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, schrieb jeweils die Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren vor und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Lenkererhebung vom 4. Mai 2022 am 9. Mai 2022 von einem Empfänger der A GmbH übernommen worden sei. Dies gehe aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments hervor, auf der bei der Übernahmebestätigung festgehalten sei: Empfänger Identität geprüft. Die Lenkererhebung vom 20. April 2022 sei am 26. April 2022 von einem Mitarbeiter übernommen worden, wobei in der Übernahmebestätigung ebenfalls festgehalten sei, dass die Identität geprüft worden sei.
Zum Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber habe das Schriftstück nicht empfangen, sondern dieses sei einem nicht dazu befugten Mitarbeiter zugegangen, führte das Verwaltungsgericht aus, es könne nicht sein, dass dieses Schriftstück, welches zwei Mal an die A GmbH ergangen und jedes Mal von einem Mitarbeiter dort übernommen worden sei (bei geprüfter Identität), einfach nicht zugegangen sei. Der Revisionswerber müsse Beweise dahingehend erbringen, wer diese Personen gewesen seien, die das Schriftstück entgegengenommen hätten. Die Behauptung allein sei nicht ausreichend und führe nicht dazu, dass die Zustellung, die von einer Person unterzeichnet worden sei, die ihre Identität nachgewiesen habe, nicht als gültig anerkannt werde. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht nicht.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 In der Revisionsbeantwortung beantragte die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision erweist sich bereits mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, wodurch dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen worden sei, darzulegen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der verfahrensgegenständlichen Lenkererhebungen nicht erfolgt sei, als zulässig und berechtigt.
9 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0172, mwN).
10 Da das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis als unbegründet abwies, kommt ein Absehen nach § 44 Abs. 2 und 4 VwGVG nicht in Betracht. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung (im Sinn des § 44 Abs. 5 VwGVG) wurde nicht festgestellt. Infolge des vom Revisionswerber gestellten Verhandlungsantrags liegen auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 VwGVG nicht vor (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0225, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und belastete durch das unbegründete Absehen von der Verhandlung das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12 Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179, mwN). Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Oktober 2023
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